Bundesgesetz vom 12. Juli 1950 über die Errichtung eines ?Salzburger Festspielfonds".

Der Nationalrat hat beschlossen:

§ 1. Zur Veranstaltung von Festspielen in der Landeshauptstadt Salzburg wird ein Fonds errichtet, der die Bezeichnung „Salzburger Festspielfonds",

im folgenden kurz Fonds genannt,

führt. Dieser Fonds genießt Rechtspersönlichkeit und hat seinen Sitz in der Stadt Salzburg.

§ 2. (1) Zweck des Fonds ist die Vorbereitung und Durchführung der Salzburger Festspiele sowie die Durchführung von Veranstaltungen anderer Art, soweit diese den Zielen und der Würde der Festspiele entsprechen.

(2) Die Tätigkeit des Fonds ist nicht auf Gewinn berechnet.

§ 3. Die finanziellen Mittel des Fonds werden aufgebracht durch:

  1. Zuwendungen seitens des Bundes, des Landes . Salzburg, der Landeshauptstadt Salzburg und des Fremdenverkehrsförderungsfonds des Landes Salzburg,

  2. Einnahmen aus Veranstaltungen im Sinne des § 2,

  3. Stiftungen und Spenden sowie Einkünfte und Einnahmen anderer Art.

    § 4. (1) Die im § 3 lit. a genannten Rechtsträger sind zur Deckung allfälliger Betriebsabgänge des Fonds mit der Maßgabe verpflichtet,

    daß jeweils 40 v. H. der Abgänge der Bund und je 20 v. H. das Land Salzburg, die Landeshauptstadt Salzburg und der Fremdenverkehrsförderungsfonds des Landes Salzburg zu tragen haben.

    (2) Die jährliche Höhe des Abganges gemäß

    1. 1 wird vom Kuratorium festgestellt.

    (3) Die im § 3 lit. a genannten Rechtsträger haben nach Maßgabe der sie gemäß. Abs. 1

    treffenden Verpflichtung Vorschüsse auf den zu erwartenden Betriebsabgang zu leisten. Höhe und Fälligkeit solcher Vorschußleistungen werden vom Kuratorium auf Grund des genehmigten Jahresvoranschlages festgesetzt (§ 11).

    § 5. Organe des Fonds sind:

  4. Die Delegiertenversammlung,

  5. das Kuratorium,

  6. das Direktorium.

    § 6. (1) Die Delegiertenversammlung besteht aus 15 Mitgliedern, die von den im § 3 lit a genannten Rechtsträgern jeweils auf die Dauer von zwei Jahren entsendet werden; und zwar entsendet der Bund sechs Mitglieder, das Land Salzburg, die Landeshauptstadt Salzburg und der Fremdenverkehrsförderungsfonds des Landes Salzburg je drei Mitglieder. Eines der vom Land Salzburg zu bestellenden Mitglieder ist der erste Landeshauptmannstellvertreter.

    (2) Die Mitglieder der Delegiertenversammlung können auch vor Ablauf ihrer Funktionsdauer jederzeit abberufen und durch andere Personen ersetzt werden. Die Wiederbestellung von Mitgliedern nach Ablauf der Funktionsperiode ist zulässig.

    (3) Sitzungen der Delegiertenversammlung haben...

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