Verordnung des Bundesministers für Justiz über den Ersatz der Reisekosten und Barauslagen sowie die Vergütung der Mitglieder der Übernahmekommission (Vergütungsverordnung)

Auf Grund des § 31 Abs. 1 des Übernahmegesetzes (ÜbG) wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:

Fallpauschale für Übernahmeangebote

§ 1. (1) Für die Mitwirkung in einem Senat der Übernahmekommission (§ 28 Abs. 3 ÜbG) zur Kontrolle und Überwachung der Durchführung eines öffentlichen Übernahmeangebots gebührt a) dem Vorsitzenden des Senats ein Pauschalbetrag von 7272 Euro und b) den übrigen Senatsmitgliedern ein Pauschalbetrag von je 3636 Euro.

(2) Diese Beträge reduzieren sich um jeweils 25%, wenn a) das Verfahren vor der Übernahmekommission vor Veröffentlichung der Angebotsunterlage oder vor Beginn der Durchführung des Verfahrens endet und der Übernahmekommission dadurch ein verringerter Verfahrensaufwand entstanden ist oder b) die Übernahmekommission im Zuge des Verfahrens keinen Bescheid zu erlassen hatte.

(3) Mit diesen Pauschalbeträgen sind alle mit einem bestimmten Übernahmefall in Zusammenhang stehenden Tätigkeiten, wie Beratungen und Entscheidungen, abgegolten.

Fallpauschale für andere Verfahren

§ 2. (1) Für die Mitwirkung in einem Senat der Übernahmekommission (§ 28 Abs. 3 ÜbG) zur Prüfung einer Mitteilung nach § 25 ÜbG gebührt a) dem Vorsitzenden des Senats ein Pauschalbetrag von 2180 Euro und b) den übrigen Senatsmitgliedern ein Pauschalbetrag von je 1090 Euro.

(2) Falls dabei über einen Antrag nach § 25 Abs. 2 dritter Satz ÜbG (Feststellung der Angebotspflicht)

zu entscheiden ist, gebührt a) dem Vorsitzenden des Senats ein Pauschalbetrag von 2906 Euro und b) den übrigen Senatsmitgliedern ein Pauschalbetrag von je 1453 Euro.

(3) Die Pauschalbeträge gemäß Abs. 2 gebühren auch für die Mitwirkung in einem Senat der

Übernahmekommission in einem Verfahren, das zu einem Feststellungsbescheid gemäß § 24 ÜbG oder

§ 8 der 1. Übernahmeverordnung der Übernahmekommission, Veröffentlichungsblatt der Wiener Börse AG vom 11. März 1999, Nr. 115, führt, sowie in einem Verfahren gemäß § 33 ÜbG oder § 34 ÜbG.

Weitere Senatsfälle

§ 3. Für die Mitwirkung in einem Senat der Übernahmekommission in anderen als in den in § 1 und

§ 2 angeführten Verfahren gebührt für die Teilnahme an Sitzungen a) dem Vorsitzenden des Senats ein Betrag von 146 Euro für jede angefangene halbe Stunde und b) den übrigen Senatsmitgliedern ein Betrag von je 73 Euro für jede angefangene halbe Stunde.

Fallpauschale für den Berichterstatter

§ 4. Ist in einem Verfahren der...

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