Bundesgesetz vom 21. März 1973 über die Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens aus Bundesmitteln

Der Nationalrat hat beschlossen:

ABSCHNITT I Gegenstand der Förderung

§ 1. (1) Der Bund hat die Erwachsenenbildung und das Volksbüchereiwesen nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu fördern.

(2) Gegenstand der Förderung nach diesem Bundesgesetz sind Einrichtungen und Tätigkeiten,

die im Sinne einer ständigen Weiterbildung die Aneignung von Kenntnissen und Fertigkeiten sowie der Fähigkeit und Bereitschaft zu verantwortungsbewußtem Urteilen und Handeln und die Entfaltung der persönlichen Anlagen zum Ziele haben.

Förderungswürdige Aufgaben

§ 2. (1) Als förderungswürdige Aufgaben zur Erreichung der im § 1 Abs. 2 bezeichneten Ziele kommen insbesondere in Betracht:

  1. Politische und sozial- und wirtschaftskundliche Bildung;

  2. berufliche Weiterbildung;

  3. Vermittlung der Erkenntnisse der Wissenschaften;

  4. Bildung als Hilfe zur Lebensbewältigung;

  5. sittliche und religiöse Bildung;

  6. musische Bildung;

  7. Nachholung, Fortführung und Erweiterung der Schulbildung;

  8. Führung von Volksbüchereien;

  9. Aus- und Fortbildung von Erwachsenenbildnern und von Volksbibliothekaren;

  10. Bildungsinformation, Bildungsberatung und Bildungswerbung;

  11. Veröffentlichungen über die Erwachsenenbildung und das Volksbüchereiwesen;

  12. Errichtung und Erhaltung von wissenschaftlichen Instituten und Durchführung wissenschaftlicher Untersuchungen auf dem Gebiet der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens.

    (2) In die Förderung nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind nicht einzubeziehen:

  13. Pflege des Volksbrauchtums, soweit es sich nicht um Aufgaben auf gesamtösterreichischer Ebene oder um internationale Kontakte handelt;

  14. Unterrichtsveranstaltungen von Schulen im Sinne des Privatschulgesetzes;

  15. Veranstaltungen der Glaubensverkündigung im Rahmen des Kultus;

  16. Veranstaltungen, die der Mitgliederwerbung oder der parteipolitischen Werbung dienen,

    ferner Bildungsarbeit im Sinne des Bundesgesetzes vom 9. Juli 1972, BGBL Nr. 272,

    über die Förderung staatsbürgerlicher Bildungsarbeit im Bereich der politischen Parteien sowie der Publizistik;

  17. innerbetriebliche Berufsaus- und -fortbildung.

    Arten der Förderung

    § 3. Förderungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind

  18. Zuwendungen privatrechtlicher Art, soweit sie nicht unter lit. b und lit. c fallen,

  19. Annuitäten-, Zinsen- oder Kreditkostenzuschüsse sowie c) Gelddarlehen.

    Förderungsempfänger

    § 4. Als Empfänger von Förderungen kommen juristische Personen in Betracht,

  20. die ihren Sitz im Inland haben,

  21. deren Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist und c) die eine kontinuierliche und pädagogischplanmäßige Bildungsarbeit auf den Gebieten der Erwachsenenbildung oder des Volksbüchereiwesens leisten.

    Allgemeine Voraussetzungen for die Förderung

    § 5. (1) Voraussetzung für eine Förderung ist die Einbringung eines Begehrens beim Bundesministerium für Unterricht und Kunst unter Angabe des Zweckes, für den die Förderung beantragt wird.

    (2) Eine Förderung aus...

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