ÜBEREINKOMMEN auf Grund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über das vereinfachte Auslieferungsverfahren zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union

Der Nationalrat hat beschlossen:

  1. Der Abschluss des nachstehenden Staatsvertrages: Übereinkommen auf Grund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über das vereinfachte Auslieferungsverfahren zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union samt Erklärungen der Republik Österreich wird genehmigt.

  2. Gemäß Art. 49 Absatz 2 B-VG ist der Staatsvertrag dadurch kundzumachen, dass das Übereinkommen in seiner dänischen, englischen, finnischen, französischen, griechischen, irischen, italienischen,

    niederländischen, portugiesischen, schwedischen und spanischen Sprachfassung dadurch kundgemacht wird, dass diese im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten während der Amtsstunden zur

    öffentlichen Einsichtnahme aufliegen.

    DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN dieses Übereinkommens, nämlich die Mitgliedstaaten der Europäischen Union –

    UNTER BEZUGNAHME auf den Rechtsakt des Rates vom 10. März 1995,

    IN DEM WUNSCH, die justitielle, strafrechtliche Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten sowohl bei der Strafverfolgung als auch bei der Strafvollstreckung zu verbessern,

    IN ANERKENNUNG der Bedeutung der Auslieferung im Bereich der justitiellen Zusammenarbeit für die Verwirklichung dieser Zielsetzungen,

    IN DER ÜBERZEUGUNG, daß es erforderlich ist, das Auslieferungsverfahren zu vereinfachen,

    soweit dies mit den wesentlichen Grundsätzen ihres innerstaatlichen Rechts und den Prinzipien der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vereinbar ist,

    IN ANBETRACHT DER TATSACHE, daß die Person, gegen die sich das Ersuchen richtet, in zahlreichen Auslieferungsverfahren der Übergabe nicht widerspricht,

    IN ANBETRACHT DESSEN, daß es in diesen Fällen wünschenswert ist, die Dauer des Auslieferungsverfahrens und der Auslieferungshaft auf ein Mindestmaß zu verringern,

    IN DER ERWÄGUNG, daß es daher zweckmäßig ist, die Anwendung des Europäischen Auslieferungsübereinkommens Kundgemacht in BGBl. Nr. 320/1969 vom 13. Dezember 1957 durch Vereinfachung und Verbesserung des Auslieferungsverfahrens zu erleichtern,

    IN DER ERWÄGUNG, daß die Bestimmungen des Europäischen Auslieferungsübereinkommens für alle Fragen, die nicht in diesem Übereinkommen geregelt werden, weitergelten –

    SIND WIE FOLGT ÃœBEREINGEKOMMEN:

    Artikel 1

    Allgemeine Bestimmungen

    (1) Mit diesem Übereinkommen soll die Anwendung des Europäischen Auslieferungsübereinkommens zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union durch Ergänzungen der Vorschriften jenes

    Ãœbereinkommens erleichtert werden.

    (2) Absatz 1 berührt nicht die Anwendung günstigerer Bestimmungen zwei- oder mehrseitiger Abkommen, die zwischen den Mitgliedstaaten in Kraft sind.

    Artikel 2

    Verpflichtung zur Ãœbergabe Die Mitgliedstaaten verpflichten sich, einander die Personen, nach denen zum Zwecke der Auslieferung gefahndet wird, in dem vereinfachten Verfahren, wie es in diesem Ãœbereinkommen vorgesehen ist,

    zu übergeben, sofern diese Personen und der ersuchte Staat gemäß diesem Übereinkommen hierzu ihre Zustimmung gegeben haben.

    Artikel 3

    Bedingungen der Ãœbergabe

    (1) Nach Artikel 2 ist jede Person, gegen die ein Ersuchen um vorläufige Verhaftung nach Artikel 16

    des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vorliegt, nach Maßgabe der Artikel 4 bis 11 sowie des Artikels 12 Absatz 1 zu übergeben.

    (2) Für die Übergabe nach Absatz 1 bedarf es nicht der Vorlage eines Auslieferungsersuchens und der erforderlichen Unterlagen gemäß Artikel 12 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens.

    Artikel 4

    Zu übermittelnde Informationen

    (1) Für die Unterrichtung der in Haft genommenen Person gemäß den Artikeln 6 und 7 sowie der zuständigen Behörde gemäß Artikel 5 Absatz 2 werden folgende vom ersuchenden Staat zu übermittelnde Informationen als ausreichend angesehen:

    1. die Identität der verfolgten Person,

    2. die um die Festnahme ersuchende Behörde,

    3. das Bestehen eines Haftbefehls oder einer Urkunde mit gleicher Rechtswirkung oder eines rechtskräftigen Urteils,

    4. die Art und die rechtliche Würdigung der strafbaren Handlung,

    5. die Beschreibung der Umstände, unter denen die Straftat begangen wurde, einschließlich der Zeit,

      des Ortes und der Art der Täterschaft der verfolgten Person,

    6. soweit möglich, die Folgen der Straftat.

      (2) Erweisen sich die in Absatz 1 vorgesehenen Informationen als unzureichend für die Genehmigung der Übergabe durch die zuständige Behörde des ersuchten Staates, so kann ungeachtet des Absatzes 1 um ergänzende Informationen ersucht werden.

      Artikel 5

      Zustimmung und Genehmigung

      (1) Die in Haft genommene Person gibt ihre Zustimmung gemäß den Artikeln 6 und 7.

      (2) Die zuständige Behörde des ersuchten Staates erteilt ihre Genehmigung gemäß ihren innerstaatlichen Verfahren.

      Artikel 6

      Unterrichtung der Person Wird eine Person, nach der zum Zwecke der Auslieferung gefahndet wird, im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats in Haft genommen, so unterrichtet die zuständige Behörde nach ihrem innerstaatlichen Recht diese Person über das gegen sie gerichtete Ersuchen sowie über die ihr gebotene Möglichkeit,

      ihrer Ãœbergabe an den ersuchenden Staat im vereinfachten Verfahren zuzustimmen.

      Artikel 7

      Entgegennahme der Zustimmung

      (1) Die in Haft genommene Person erklärt ihre Zustimmung und gegebenenfalls ihren ausdrücklichen Verzicht auf den Schutz des Grundsatzes der Spezialität vor den zuständigen Justizbehörden des ersuchten Staates nach dessen innerstaatlichem Recht.

      (2) Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, damit die Zustimmung und gegebenenfalls der Verzicht nach Absatz 1 unter Bedingungen entgegengenommen werden, die erkennen lassen, daß

      die Person sie freiwillig und in vollem Bewußtsein der sich daraus ergebenden Folgen bekundet hat. Zu diesem Zweck hat die in Haft genommene Person das Recht, einen Rechtsbeistand beizuziehen.

      (3) Die Zustimmung und gegebenenfalls der Verzicht nach Absatz 1 werden nach dem im innerstaatlichen Recht des ersuchten Staates vorgesehenen Verfahren zu Protokoll genommen.

      (4) Die Zustimmung und gegebenenfalls der Verzicht nach Absatz 1 sind unwiderruflich. Die Mitgliedstaaten können bei Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder...

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