Bundesgesetz über die Aufnahme in ein Dienstverhältnis bei den Europäischen Gemeinschaften und das Ausscheiden aus einem solchen Dienstverhältnis (EU-Beamten- Sozialversicherungsgesetz) und betreffend eine Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984, des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985 und des Pensionsgesetzes 1965

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Bundesgesetz über die Aufnahme in ein Dienstverhältnis bei den Europäischen Gemeinschaften und das Ausscheiden aus einem solchen Dienstverhältnis

(EU-Beamten-Sozialversicherungsgesetz – EUB-SVG)

Abschnitt 1

Begriffsbestimmungen

§ 1. In diesem Bundesgesetz bedeuten die Ausdrücke 1. „Dienstverhältnis bei den Europäischen Gemeinschaften“

jedes Dienstverhältnis zu einem Organ der Europäischen Gemeinschaften als Beamter oder Bediensteter auf Zeit;

  1. „Beamter“

    jeder Beamte im Sinne des Art. 1 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften ungeachtet seiner Staatsangehörigkeit;

  2. „Bediensteter auf Zeit“

    jeder Bedienstete im Sinne des Art. 2 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften ungeachtet seiner Staatsangehörigkeit;

  3. „Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften“

    das durch Art. 2 der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates festgelegte Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften in der jeweils geltenden Fassung;

  4. „Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften“

    die durch Art. 3 der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates festgelegten Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften in der jeweils geltenden Fassung;

  5. „Versicherter“

    jede Person, die in der österreichischen Pensionsversicherung versichert ist oder Versicherungszeiten erworben hat oder die aus einem österreichischen pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis oder im unmittelbaren Anschluß an ein solches Dienstverhältnis in ein Dienstverhältnis bei den Europäischen Gemeinschaften übertritt. Im Falle des Übertrittes aus einem österreichischen pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis gilt die Person allerdings nur dann als Versicherter, wenn sie spätestens zu dem Zeitpunkt, in dem eine Zurückziehung des Antrages nach § 2 Abs. 2 nicht mehr möglich ist, aus dem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis ausgeschieden ist.

    Abschnitt 2

    Aufnahme in ein Dienstverhältnis bei den Europäischen Gemeinschaften

    Übertragung der Pensionsansprüche durch einen besonderen Erstattungsbetrag

    § 2. (1) Wird ein Versicherter in ein Dienstverhältnis bei den Europäischen Gemeinschaften als Beamter oder Bediensteter auf Zeit aufgenommen und hat er nach dem Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften oder den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften das Recht auf Übertragung von Ruhegehaltsansprüchen, so hat der nach

    § 7 zuständige Versicherungsträger auf Antrag einen besonderen Erstattungsbetrag an den Träger des Versorgungssystems der Europäischen Gemeinschaften, dem der Versicherte angehört bzw. angehört hat,

    zu leisten. Dies gilt auch dann, wenn der Versicherte vom Bediensteten auf Zeit zum Beamten ernannt wird und als Bediensteter auf Zeit von seinem Recht auf Aufrechterhaltung seiner nationalen Ruhegehaltsansprüche gemäß Art. 42 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften Gebrauch gemacht hat.

    (2) Der Antrag ist vom Versicherten oder seinen anspruchsberechtigten Hinterbliebenen innerhalb von sechs Monaten nach der Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit, im Falle von Bediensteten auf Zeit spätestens sechs Monate nach dem Zeitpunkt des Erwerbs eines Ruhegehaltsanspruches, bei dem Organ der Europäischen Gemeinschaften, dem der betreffende Versicherte angehört bzw. angehört hat, zu stellen. Die Zurückziehung des Antrages ist dann nicht mehr zulässig, wenn der Antragsteller den Vorschlag der Verwaltung der Europäischen Gemeinschaften über den Umfang der gutzuschreibenden Dienstzeit schriftlich angenommen hat.

    (3) Der besondere Erstattungsbetrag nach Abs. 1 ist die Summe der für den oder vom Versicherten zur österreichischen Pensionsversicherung für Zeiten bis zum Diensteintritt in die Europäischen Gemeinschaften gezahlten bzw. im Falle einer Pflichtversicherung zu entrichtenden Beiträge zuzüglich 3,5% jährlicher Zinsen für jeden vollendeten Kalendermonat nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem im Falle der Pflichtversicherung nach dem ASVG die Beiträge zu entrichten waren bzw. in dem in den anderen Fällen die Beitragszahlung erfolgte, bis zum Zeitpunkt der Übertragung des besonderen Erstattungsbetrages auf das Versorgungssystem der Europäischen Gemeinschaften.

    (4) Bei der Anwendung des Abs. 3 gelten folgende Besonderheiten:

  6. Es sind auch Beiträge zu berücksichtigen, die für Zeiten entrichtet wurden, für die auf Grund einer Aufnahme in ein österreichisches pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis bereits ein

    Überweisungsbetrag nach § 308 ASVG oder § 172 GSVG oder § 164 BSVG an den Dienstgeber oder auf Grund einer Aufnahme in die Pensionsversicherung nach dem NVG 1972 ein

    Überweisungsbetrag nach § 64 NVG 1972 an die Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates geleistet worden ist.

  7. Wurde ein Überweisungsbetrag an die österreichische Pensionsversicherung bereits vor dem Diensteintritt in die Europäischen Gemeinschaften bzw. vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes auf Grund des mit diesem Diensteintritt in die Europäischen Gemeinschaften nicht zusammenhängenden Ausscheidens aus einem österreichischen pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis für Zeiten dieses Dienstverhältnisses nach § 311 ASVG oder auf Grund des mit diesem Diensteintritt in die Europäischen Gemeinschaften nicht zusammenhängenden Ausscheidens aus der Pensionsversicherung nach dem NVG 1972 für Zeiten dieser Pensionsversicherung nach § 63 NVG 1972 geleistet, so gilt dieser Überweisungsbetrag bei der Anwendung des Abs. 3 als Beitrag zur Pensionsversicherung.

  8. Für Zeiten in einem österreichischen pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis, für die nach

    § 3 ein besonderer Überweisungsbetrag zu leisten ist, gilt dieser besondere Überweisungsbetrag bei der Anwendung des Abs. 3 als Beitrag zur Pensionsversicherung. Dies gilt nicht für einen in diesem besonderen Überweisungsbetrag allenfalls enthaltenen aufgewerteten...

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