Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich der Europäischen Charta der lokalen Selbstverwaltung

153. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich der Europäischen Charta der lokalen Selbstverwaltung

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikationsurkunden zur Europäischen Charta der lokalen Selbstverwaltung (BGBl. Nr. 357/1988, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 193/2002) hinterlegt:

Staaten: Datum der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde:
Belgien 25. August 2004
Frankreich 17. Jänner 2007
Georgien 8. Dezember 2004
Montenegro 12. September 2008
Schweiz 17. Februar 2005
Serbien 6. September 2007

Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde haben nachstehende Staaten folgende Erklärungen abgegeben:

Belgien:

Das Königreich Belgien erklärt gemäß Art. 12 Abs. 2, dass es die folgenden Bestimmungen der Charta für sich als bindend ansieht:

- Art. 2;
- Art. 3 Abs. 1;
- Art. 4 Abs. 1 bis 6;
- Art. 5;
- Art. 6 Abs. 1 und 2;
- Art. 7 Abs. 1 bis 3;
- Art. 8 Abs. 1 und 3;
- Art. 9 Abs. 1, 3, 4, 5 und 8;
- Art. 10 Abs. 1 bis 3;
- Art. 11.

Gemäß Art. 13 der Charta beabsichtigt das Königreich Belgien, den Geltungsbereich der Charta auf Provinzen und Gemeinden zu beschränken. Die Bestimmungen der Charta sind nach demselben Artikel nicht auf "Centres publics d'Aide sociale" (CPAS) auf dem Hauptstadtgebiet Brüssel anwendbar.

Frankreich:

Erklärung zu Art. 3

Die Französische Republik geht davon aus, dass Art. 3 Abs. 2 dahingehend ausgelegt werden muss, dass es den Vertragsparteien ermöglicht wird, das Exekutivorgan dem beratenden Organ einer gebietsmäßigen Behörde verantwortlich zu machen.

Erklärung zu Art. 12

Gemäß Art. 12 Abs. 2 erachtet sich die Französische Republik an alle Absätze von Teil I der Charta gebunden, mit Ausnahme von Art. 7 Abs. 2.

Erklärung zu Art. 13

Gemäß Art. 13 sind die lokalen oder regionalen Behörden, auf die die Charta anzuwenden ist, die in Art. 72, 73, 74 und in Titel XIII der Verfassung genannten oder auf diesen Grundlagen geschaffenen gebietsmäßigen Behörden. Die französische Republik geht daher davon aus, dass die öffentlichen Einrichtungen für die Gemeindezusammenarbeit, die keine gebietsmäßigen Behörden sind, vom Anwendungsbereich der Charta ausgenommen sind.

Georgien:

Georgien erachtet sich durch die folgenden in Art. 12 Abs. 1 der Charta genannten Bestimmungen gebunden:

- Art. 2;
- Art. 3 Abs. 1 und 2;
- Art. 4 Abs. 1, 2 und 4;
- Art. 7 Abs. 1;
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