EUROPÄISCHES ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE ADOPTION VON KINDERN

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Vorbehalten Österreichs wird genehmigt.

(Ãœbersetzung)

PRÄAMBEL Die Mitgliedstaaten des Europarates,

die dieses Ãœbereinkommen unterzeichnet haben,

In der Erwägung, daß es das Ziel des Europarates ist,

eine engere Verbindung zwischen seinen Mitgliedern herbeizuführen,

um besonders ihren sozialen Fortschritt zu fördern;

In der Erwägung, daß zwar die Rechtseinrichtung der Adoption von Kindern in allen Mitgliedstaaten des Europarates besteht,

in diesen Ländern aber unterschiedliche Auffassungen

über die Grundsätze, die diese Rechtseinrichtung beherrschen sollten, sowie Unterschiede im Verfahren und in den Rechtswirkungen Vorhanden sind;

In der Erwägung, daß die Annahme gemeinsamer Grundsätze und einer gemeinsamen

Übung dazu beitragen würde,

die durch diese Unterschiede hervorgerufenen Schwierigkeiten zu beseitigen, und zugleich das Wohl der Adoptivkinder fördern würde,

Haben folgendes vereinbart:

TEIL I VERBINDLICHKEITEN AUS DEM

ÃœBEREINKOMMEN UND ANWENDUNGSBEREICH Artikel 1

Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Übereinstimmung ihrer Rechtsordnung mit den Bestimmungen des Teiles II sicherzustellen und dem Generalsekretär des Europarates die zu diesem Zweck getroffenen Maßnahmen zu notifizieren.

Artikel 2

Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Einführung der im Teil III enthaltenen Bestimmungen in Erwägung zu ziehen; verleihen sie einer dieser Bestimmungen Wirksamkeit oder beenden sie die Wirksamkeit, so haben sie dies dem Generalsekretär des Europarates zu notifizieren.

Artikel 3

Dieses Übereinkommen gilt nur für die Rechtseinrichtung der Adoption eines Kindes, das im Zeitpunkt, in dem der Annehmende die Adoption beantragt,

das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat,

nicht verheiratet ist oder war und nicht als volljährig anzusehen ist.

TEIL II WESENTLICHE BESTIMMUNGEN Artikel 4

Die Adoption ist nur rechtswirksam,

wenn sie von einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde

— im folgenden als

„zuständige Behörde" bezeichnet

— ausgesprochen wird.

Artikel 5

(1) Die Adoption darf, vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4,

nur ausgesprochen werden, wenn mindestens die folgenden Zustimmungen erteilt und nicht zurückgenommen worden sind:

  1. die Zustimmung der Mutter und, beim ehelichen Kind,

    die des Vaters oder, wenn kein Elternteil vorhanden ist, der zustimmen könnte,

    die Zustimmung der Person oder der Stelle, die insoweit zur Ausübung der elterlichen Rechte befugt ist;

  2. die Zustimmung des Ehegatten des Annehmenden.

    (2) Die zuständige Behörde darf a) von der Zustimmung einer der im Absatz 1 genannten Personen nicht absehen oder b) die Verweigerung der Zustimmung einer der im Absatz 1 genannten Personen oder Stellen nicht übergehen,

    außer in den in der Rechtsordnung vorgesehenen Ausnahmefällen.

    (3) Sind dem Vater oder der Mutter die elterlichen Rechte oder zumindest das Recht der Zustimmung entzogen, so kann die Rechtsordnung vorsehen,

    daß ihre Zustimmung nicht erforderlich ist.

    (4) Die Zustimmung der Mutter darf nur entgegengenommen werden, wenn sie nach der Geburt, und zwar nach Ablauf einer in der Rechtsordnung vorgeschriebenen Frist von mindestens sechs Wochen, erteilt worden ist; ist keine Frist bestimmt,

    so darf die Zustimmung nur entgegengenommen werden,

    wenn sie in einem Zeitpunkt erteilt worden ist, in dem sich die Mutter nach Ansicht der zuständigen Behörde von den Folgen der Niederkunft hinreichend erholt hat.

    (5) Als „Vater" und als

    „Mutter" im Sinn dieses Artikels sind die Personen zu verstehen,

    die nach dem Gesetz die Eltern des Kindes sind.

    Artikel 6

    (1) Die Rechtsordnung darf die Adoption eines Kindes nur zwei miteinander verheirateten Personen, ob sie nun gleichzeitig oder nacheinander annehmen,

    oder einer Person allein gestatten.

    (2) Die Rechtsordnung darf nicht gestatten, daß ein Kind erneut angenommen wird, außer in einem oder mehreren der folgenden Fälle:

  3. wenn es sich um ein Adoptivkind des Ehegatten des Annehmenden handelt;

  4. wenn die Personen, die das Kind vorher angenommen hatten, gestorben sind;

  5. wenn die frühere Adoption rückwirkend beseitigt worden ist;

  6. wenn die frühere Adoption geendet hat.

    Artikel 7

    (1) Ein Kind darf nur angenommen werden, wenn der Annehmende ein hierfür vorgeschriebenes Mindestalter erreicht hat. Dieses darf nicht unter einundzwanzig Jahren und nicht

    über fünfunddreißig Jahren liegen.

    (2) Die Rechtsordnung darf jedoch die Möglichkeit vorsehen,

    vom Erfordernis des Mindestalters abzuweichen,

  7. wenn der Annehmende der Vater oder die Mutter, des Kindes ist, oder b) wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen.

    Artikel 8

    (1) Die zuständige Behörde darf die Adoption nur aussprechen,

    wenn diese nach ihrer

    Ãœberzeugung dem Wohl des Kindes dient.

    (2) In jedem Fall hat die zuständige Behörde besonders darauf zu achten, daß die Adoption dem Kind ein beständiges und ausgeglichenes Zuhause verschafft.

    (3) In der Regel darf die zuständige Behörde die vorstehenden Voraussetzungen nicht als erfüllt ansehen, wenn der Altersunterschied zwischen dem Annehmenden und dem Kind...

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