Kundmachung des Bundeskanzlers vom 27. Juni 1969, womit der Beschluß Nr. 1/ 1969 des Rates der Europäischen Freihandelsassoziation, gefaßt auf Grund des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (BGBl. Nr. 100/1960, in der Fassung der Kundmachung BGBl. Nr. 216/1969), verlautbart wird

(Ãœbersetzung)

EUROPÄISCHE FREIHANDELSASSOZIATION EFTA/DC 1/69

BESCHLUSS DES RATES Nr. 1/1969

(In der 1. gemeinsamen Sitzung am 16. Jänner 1969 gefaßt)

ABÄNDERUNG DER ANHÄNGE B UND D DES ÜBEREINKOMMENS DER RAT hat,

gestützt auf Artikel 4 Absatz 5 des Übereinkommens,

BESCHLOSSEN:

  1. Die Beilage I zum Anhang B des Übereinkommens wird abgeändert. Der Text der Position 84.59 ist wie folgt zu ersetzen:

    (Bedarf keiner Abänderung im Wortlaut der deutschen Übersetzung.)

    Der Text der Position 85.22 ist wie folgt zu ersetzen:

    (Bedarf keiner Abänderung im Wortlaut der deutschen Übersetzung.)

  2. Der französische Text des Anhanges D ist bei folgenden Positionen abzuändern:

    08.02

    (Bedarf keiner Abänderung im Wortlaut der deutschen Übersetzung.)

    19.02

    (Bedarf keiner Abänderung im Wortlaut der deutschen Übersetzung.)

    22.04

    (Bedarf keiner Abänderung im Wortlaut der deutschen Übersetzung.)

    22.09

    (Bedarf keiner Abänderung im Wortlaut der deutschen...

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