Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens betreffend die an Verfahren vor der Europäischen Kommission und dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte teilnehmenden Personen

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikationsurkunden zum Europäischen Übereinkommen betreffend die an Verfahren vor der Europäischen Kommission und dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte teilnehmenden Personen (BGBl.

Nr. 490/1981, letzte Kundmachung des Geltungsbereiches BGBl. Nr. 101/1996) hinterlegt:

Staaten: Datum der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde:

Polen 12. April 1996

Rumänien 8. April 1998

Tschechische Republik 27. März 1996

Anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde haben nachstehende Staaten Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben.

Polen:

Vorbehalt:

Polen erklärt, daß es Art. 4 Abs. 1 lit. a in dem Sinne auslegt, daß dieser auf Gefangene und auf Personen, die durch Entscheidung eines Gerichts in psychiatrische Krankenanstalten eingewiesen...

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