Bundesgesetz zur Durchführung der Richtlinie der Europäischen Gemeinschaften über die gegenseitige Amtshilfe im Bereich der direkten und indirekten Steuern (EG-Amtshilfegesetz ? EG-AHG)

Der Nationalrat hat beschlossen.

EG-Amtshilfegesetz

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz findet Anwendung auf die Amtshilfe, die sich die Mitgliedstaaten der Europäischen Union gegenseitig 1. bei der Erhebung der Steuern vom Einkommen, Ertrag und Vermögen (direkte Steuern) und 2. bei der Erhebung der Umsatzsteuer und bei der Erhebung der Verbrauchsteuer auf Mineralöl, Alkohol, alkoholische Getränke und auf Tabakwaren, soweit diese jeweils nicht als Eingangsabgaben erhoben werden (indirekte Steuern),

zur Durchführung der EG-Amtshilferichtlinie (Richtlinie Nr. 77/799/EWG des Rates vom 19. Dezember 1977 über die gegenseitige Amtshilfe zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Bereich der direkten Steuern und indirekten Steuern, ABl. EG Nr. L 336 S.15, geändert durch die Richtlinie Nr. 79/1070/EWG des Rates vom 6. Dezember 1979 zur Änderung der Richtlinie Nr. 77/799/EWG, ABl. EG Nr. L 331 S.8, und der Richtlinie Nr. 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren, AB1. EG Nr. L 76 S. 1, geändert durch die Richtlinie Nr. 92/108/EWG des Rates vom 14. Dezember 1992 zur Änderung der Richtlinie Nr. 92712/ EWG, ABl. EG Nr. L 390 S. 124), in ihrer jeweils geltenden Fassung, durch den Austausch von Auskünften zwischen den hiefür zuständigen Behörden leisten.

(2) Zuständige Behörde im Sinn der EG-Amtshilferichtlinie ist der Bundesminister für Finanzen; er kann Behörden der Abgabenverwaltung des Bundes mit der Vornahme der erforderlichen Erhebungsmaßnahmen im eigenen Verantwortungsbereich betrauen. Erhebungsmaßnahmen auf Grund dieses Bundesgesetzes sind nach den für die Erhebung von Abgaben in Österreich geltenden Verfahrensvorschriften durchzuführen.

(3) Bestimmungen in innerstaatlich anwendbaren völkerrechtlichen Vereinbarungen und unionsrechtliche Vorschriften, die eine weitergehende Amtshilfe zulassen, bleiben unberührt.

§ 2. (1) Die gemäß § 1 Abs. 2 zuständige Behörde hat die gemäß § 1 Abs. 1 in den sachlichen Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes fallenden Auskünfte der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats zu erteilen, wenn die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats im Einzelfall darum ersucht. Werden solche Auskünfte für die Erhebung österreichischer Steuern benötigt, kann nur die gemäß § 1 Abs. 2 zuständige Behörde ein Auskunftsersuchen an die zuständige Behörde des...

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