Bundesgesetz zur Ausführung der Verordnung des Rates über die Schaffung einer Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung und Änderungen des Firmenbuchgesetzes, des Rechtspflegergesetzes und des Gerichtsgebührengesetzes (EWIV-Ausführungsgesetz ? EWIVG)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I EWIV-Ausführungsgesetz Anzuwendende Bestimmungen

§ 1.(1) Für eine Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV) mit Sitz im Inland gilt die — in der Anlage wiedergegebene — Verordnung (EWG) Nr. 2137/85 des Rates vom 25. Juli 1985  über die Schaffung einer Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung ABl. Nr. L 199, im folgenden EWIV-Verordnung genannt. Soweit die EWIV-Verordnung keine Regelung enthält, sind auf eine solche Vereinigung die folgenden Bestimmungen, ergänzend die für eine offene Handelsgesellschaft geltenden Bestimmungen anzuwenden.

(2) Die Vereinigung ist ohne Rücksicht auf den Gegenstand ihres Unternehmens eine Handelsgesellschaft im Sinn des Handelsgesetzbuchs und Vollkaufmann.

Anmeldung zum Firmenbuch

§ 2. (1) Die Vereinigung ist bei dem mit Handelssachen betrauten Gerichtshof erster Instanz, in dessen Sprengel sie ihren im Gründungsvertrag genannten Sitz hat, zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden. Auf Niederlassungen nach Art. 10 der Verordnung ist § 120 Abs. 1 und 3 JN sinngemäß anzuwenden.

(2) Zur Eintragung in das Firmenbuch sind anzumelden 1. von sämtlichen Mitgliedern der Vereinigung a) die Vereinigung,

  1. Änderungen des Gründungsvertrags einschließlich jeder Änderung der Zusammensetzung der Vereinigung mit Ausnahme des Ausscheidens eines Mitglieds aus der Vereinigung nach Art. 29 der EWIV-Verordnung,

  2. die Bestellung der jeweiligen Geschäftsführer oder Abwickler und das Erlöschen oder eine Änderung der Vertretungsbefugnis;

    1. von den Geschäftsführern oder Abwicklern die sonst gesetzlich vorgeschriebenen Eintragungen.

      (3) Ferner kann zur Eintragung in das Firmenbuch angemeldet werden 1. von einem neuen Mitglied der Vereinigung die Vereinbarung nach § 3 Abs. 1 Z 4 (Haftungsbeschränkung) der EWIV-Verordnung;

    2. von jedem Beteiligten a) das Ausscheiden eines Mitglieds aus der Vereinigung,

  3. die Auflösung der Vereinigung durch Beschluß ihrer Mitglieder.

    (4) Zugleich mit der Anmeldung der Vereinigung haben die Geschäftsführer ihre öffentlich beglaubigte Musterzeichnung vorzulegen; gleiches gilt für neu bestellte Geschäftsführer und für Abwickler. Sie haben in der Weise zu zeichnen, daß sie dem Namen der Vereinigung ihre Unterschrift beifügen.

    (5) Den Anmeldungen zur Eintragung in das Firmenbuch ist die Urkunde über den den Eintragungstatbestand bildenden Sachverhalt beizuschließen.

    Eintragung in das Finnenbuch

    § 3. (1) Zusätzlich zu den in anderen Gesetzen vorgesehenen Angaben sind einzutragen:

    1. Der Name, die Firma, die Rechtsform, der Wohnsitz oder Sitz sowie gegebenenfalls die Nummer und der Ort der Registereintragung eines jeden Mitglieds der Vereinigung;

    2. jede rechtskräftige gerichtliche Entscheidung, die die Nichtigkeit der Vereinigung nach Art. 15 der EWIV-Verordnung feststellt oder ausspricht;

    3. der Verlegungsplan nach Art. 14 Abs. 1 der EWIV-Verordnung;

    4. die Vereinbarung, die ein neues Mitglied nach Art. 26 Abs. 2 der EWIV-Verordnung von der Haftung für Verbindlichkeiten befreit, die vor seinem Beitritt entstanden sind.

      (2) Bei der Eintragung nach Abs. 1 Z 2...

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT