Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die internationale Geltung von Strafurteilen

Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat Rumänien am 8. Juni 2000 seine Ratifikationsurkunde zum Europäischen  Übereinkommen  über die internationale Geltung von Strafurteilen

(BGBl. Nr. 249/1980, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 76/1999) hinterlegt.

Anlässlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat Rumänien nachstehende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:

Artikel 19 Absatz 2:

Rumänien erklärt, dass unbeschadet der Bestimmungen des Art. 19 Abs. 1 des Übereinkommens an die rumänischen Behörden nach diesem Übereinkommen gerichtete Ersuchen und beigefügte Schriftstücke mit einer Übersetzung ins Französische oder Englische versehen sein müssen.

Artikel 61 Absatz 1:

Rumänien erklärt, dass es sich das Recht vorbehält:

  1. die...

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