EUROPÄISCHES ÜBEREINKOMMEN ZUR BEFREIUNG DER VON DIPLOMATISCHEN ODER KONSULARISCHEN VERTRETERN ERRICHTETEN URKUNDEN VON DER BEGLAUBIGUNG

Nachdem das am 7. Juni 1968 in London zur Unterzeichnung aufgelegte Europäische Übereinkommen zur Befreiung der von diplomatischen oder konsularischen Vertretern errichteten Urkunden von der Beglaubigung, welches also lautet:

(Ãœbersetzung)

Die Mitgliedstaaten des Europarates, die dieses Ãœbereinkommen unterzeichnet haben,

in der Erwägung, daß es das Ziel des Europarates ist, eine engere Verbindung zwischen seinen Mitgliedern herbeizuführen;

in der Erwägung, daß die Beziehungen zwischen den Mitgliedsstaaten sowie zwischen ihren diplomatischen oder konsularischen Vertretern zunehmend auf gegenseitigem Vertrauen beruhen;

in der Erwägung, daß die Befreiung von der Beglaubigung darauf gerichtet ist, die Bande zwischen den Mitgliedstaaten zu stärken, indem sie es ermöglicht,

ausländische Urkunden ebenso zu verwenden wie Urkunden,

die von innerstaatlichen Behörden herrühren;

in der Überzeugung, daß es notwendig ist, Urkunden, die von ihren diplomatischen oder konsularischen Vertretern errichtet sind, von der Beglaubigung zu befreien,

haben folgendes vereinbart:

ARTIKEL 1

Unter Beglaubigung im Sinne dieses Übereinkommens ist nur die Förmlichkeit zu verstehen,

die dazu bestimmt ist, die Echtheit der Unterschrift auf einer Urkunde, die Eigenschaft, in der der Unterzeichner der Urkunde gehandelt hat, und gegebenenfalls die Echtheit des Siegels oder Stempels, mit dem die Urkunde versehen ist, zu bestätigen.

ARTIKEL 2

  1. Dieses Ãœbereinkommen ist auf Urkunden anzuwenden, die von den diplomatischen oder konsularischen Vertretern einer Vertragspartei in ihrer amtlichen Eigenschaft und in Wahrnehnehmung ihrer Aufgaben in dem Hoheitsgebiet irgendeines Staates errichtet worden sind und die vorgelegt werden sollen a) in dem Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei oder b) vor diplomatischen oder konsularischen Vertretern einer anderen Vertragspartei,

    die ihre Aufgaben in dem Hoheitsgebiet eines Staates wahrnehmen, der nicht Vertragspartei dieses

    Ãœbereinkommens ist.

  2. Dieses Ãœbereinkommen ist auch auf amtliche Bescheinigungen,

    wie zum Beispiel Vermerke

    über die Registrierung, Sichtvermerke zur Feststellung eines bestimmten Zeitpunktes und Beglaubigung von Unterschriften anzuwenden.

    ARTIKEL 3

    Jede Vertragspartei befreit die Urkunden, auf die dieses Ãœbereinkommen anzuwenden ist, von der Beglaubigung.

    ARTIKEL 4

  3. Jede Vertragspartei trifft die notwendigen Maßnahmen, um zu vermeiden, daß ihre Behörden die Beglaubigung in Fällen...

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