Bundesgesetz vom 16. Dezember 1978 über die Einführung des Europäischen Patentübereinkommens und des Vertrages über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (Patentverträge-Einführungsgesetz ? PatV-EG)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Begriffsbestimmungen

§ 1. In diesem Bundesgesetz bedeuten 1. „EPÜ" das am 5. Oktober 1973 in München abgeschlossene Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente (Europäisches Patentübereinkommen);

  1. „Zentralisierungsprotokoll" das Protokoll

    über die Zentralisierung des europäischen Patentsystems und seine Einführung, das gemäß

    1. 164 EPÜ Bestandteil dieses Übereinkommens ist;

  2. „PCT" den am 19. Juni 1970 in Washington abgeschlossenen Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens;

  3. „europäische Patentanmeldung" eine auf Grund des EPÜ eingereichte Anmeldung, in der die Republik Österreich als Vertragsstaat benannt und demgemäß in diesem Staat für die Erfindung Schutz begehrt wird;

  4. „europäisches Patent" ein Patent, das auf Grund des EPÜ für die Republik Österreich als benannten Vertragsstaat erteilt wurde;

  5. „internationale Anmeldung" eine auf Grund des PCT getätigte Anmeldung, in der die Republik

    Österreich als Vertragsstaat bestimmt und demgemäß in diesem Staat Schutz für die Erfindung auf Grundlage der internationalen Anmeldung begehrt wird;

  6. „PatG" das Patentgesetz 1970, BGBl.

    1. 259/1970, in der jeweils geltenden Fassung.

      Patentanmeldungen und Patente auf Grund des EPÜ

      Einreichung beim Österreichischen Patentamt

      § 2. Patentanmeldungen auf Grund des EPÜ

      können, abgesehen von den in Art. 75 Abs. 1

      lit. a EPÜ vorgesehenen Einreichungsstellen,

      beim Österreichischen Patentamt in einer der nach Art. 14 EPÜ zulässigen Sprache eingereicht werden, wenn zumindest die in Art. 80 lit. a bis c EPÜ bezeichneten Angaben in deutscher,

      englischer oder französischer Sprache abgefaßt sind. Anmeldungen, die diesen Voraussetzungen nicht entsprechen, gelten als nicht eingereicht.

      Bekanntmachung und Auslegung; Unterrichtung der Öffentlichkeit

      § 3. (1) Gemäß Art. 93 EPÜ veröffentlichte europäische Patentanmeldungen sind samt hiezu eingereichten Übersetzungen (§ 4 Abs. 2) bis zur Erteilung eines europäischen Patentes oder bis zum Untergang der europäischen Patentanmeldung vom Österreichischen Patentamt auszulegen.

      Im Österreichischen Patentblatt ist ein Hinweis darauf zusammen mit der Angabe der Sprache bekanntzumachen, in der die europäische Patentanmeldung abgefaßt ist. § 101 Abs. 1 und 3 PatG gilt sinngemäß.

      (2) Das Europäische Patentblatt, die veröffentlichten europäischen Patentanmeldungen und die europäischen Patentschriften sind im Österreichischen Patentamt zur allgemeinen Einsicht zur Verfügung zu halten.

      (3) Über europäische Patentanmeldungen und europäische Patente sind Verzeichnisse zu führen,

      die eine rasche und zuverlässige Unterrichtung der Öffentlichkeit über diese Schutzrechte ermöglichen.

      Rechte aus der europäischen Patentanmeldung nach ihrer Veröffentlichung; Übersetzung

      § 4. (1) Die europäische Patentanmeldung gibt dem Anmelder vom Tag ihrer Veröffentlichung gemäß Art. 93 EPÜ an einstweilen gegen denjenigen einen Anspruch auf eine den Umständen angemessene Entschädigung, der den Gegenstand der Anmeldung unbefugt benützt hat (§ 22

    2. 1 PatG). Der europäischen Anmeldung wird der Schutz nach Art. 64 EPÜ nicht gewährt.

      (2) Ist die europäische Patentanmeldung nicht in deutscher Sprache veröffentlicht worden, so besteht der Anspruch gemäß Abs. 1 erst von dem Tag an, an dem eine vom Anmelder eingereichte

      Übersetzung der Patentansprüche ins Deutsche vom Österreichischen Patentamt nach Entrichtung der Veröffentlichungsgebühr (§ 22)

      in sinngemäßer Anwendung des § 3 Abs. 1

      veröffentlicht oder dem Benützer des Gegenstandes der Anmeldung übermittelt worden ist.

      Übersetzung der europäischen Patentschrift

      § 5. (1) Wird die europäische Patentschrift nicht in deutscher Sprache herausgegeben, so ist innerhalb von sechs Monaten nach dem Beginn der für die Einzahlung der Erteilungsgebühr und der Druckkostengebühr (Art. 97 Abs. 2 lit. b EPÜ) vorgesehenen Frist beim Österreichischen Patentamt eine Übersetzung der Patentschrift ins Deutsche einzureichen und eine Veröffentlichungsgebühr

      (§ 22) zu bezahlen. Das Österreichische Patentamt veröffentlicht die Übersetzung in Form einer Druckschrift.

      (2) Abs. 1 ist sinngemäß auf die Vorlage der

      Übersetzung der durch die Entscheidung der Einspruchsabteilung geänderten Fassung der europäischen Patentschrift (Art. 102 Abs. 3 EPÜ)

      anzuwenden.

      (3) Werden gemäß Abs. 1 oder 2 erforderliche

      Übersetzungen nicht fristgerecht beim Österreichischen Patentamt eingereicht, werden Formgebrechen der Übersetzung (§ 21) trotz Aufforderung nicht innerhalb der zu ihrer Behebung gesetzten Frist behoben oder wird die Entrichtung der Gebühr nicht ordnungsgemäß (§ 168

    3. 3 PatG) innerhalb der zur Nachreichung der Belege eingeräumten Frist nachgewiesen, so gelten die Wirkungen des europäischen Patentes als von Anfang an nicht eingetreten. In der Aufforderung zur Nachreichung der Belege ist der zu zahlende Betrag anzugeben.

      Verbindliche Fassung einer europäischen Patentanmeldung und eines europäischen Patentes; Berichtigung der Übersetzung

      § 6. (1) Ist nach den §§ 4 oder 5 eine Übersetzung ins Deutsche vorgeschrieben, so richtet sich der Schutzbereich der europäischen Patentanmeldung oder des europäischen Patentes nach dieser Übersetzung, sofern der sich aus der Übersetzung ergebende Schutzbereich enger ist als der Schutzbereich in der Verfahrenssprache.

      Dies gilt jedoch nicht für das Verfahren auf Nichtigerklärung oder Aberkennung des Patentes.

      (2) Der Anmelder eines europäischen Patentes oder dessen Inhaber kann die Berichtigung der Übersetzung beantragen. Sie wird mit dem Tag wirksam, an dem sie vom Österreichischen Patentamt nach Entrichtung der Veröffentlichungsgebühr

      (§ 22) veröffentlicht worden ist.

      (3) Die Berichtigung wird bei Patentanmeldungen durch Auslegung in der Auslegehalle des

      Österreichischen Patentamtes (§ 3 Abs. 1), bei Patenten durch Herausgabe einer Druckschrift veröffentlicht.

      (4) Im Österreichischen Patentblatt ist ein Hinweis auf die Berichtigung zu veröffentlichen.

      (5) Beruft sich jemand auf den engeren Schutzbereich der deutschen Übersetzung einer veröffentlichten Patentanmeldung, so wird die Berichtigung ihm gegenüber auch dann wirksam,

      wenn der Anmelder ihm die berichtigte deutsche

      Übersetzung übermittelt hat.

      (6) Die Wirkung der Berichtigung tritt gegen denjenigen nicht ein, der vor ihrem Wirksamwerden den Gegenstand der europäischen Patentanmeldung oder des europäischen Patentes in gutem Glauben im...

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