KOOPERATIONSABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT ÜBER EINEN PROGRAMMPLAN ZUR STIMULIERUNG DER INTERNATIONALEN ZUSAMMENARBEIT UND DES ERFORDERLICHEN AUSTAUSCHES FÜR EUROPÄISCHE FORSCHER (SCIENCE)

DIE REPUBLIK ÖSTERREICH,

nachstehend „Österreich"

genannt,

und DIE EUROPÄISCHE WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT,

nachstehend „Gemeinschaft" genannt,

beide nachstehend „Vertragsparteien"

genannt — in Erwägung nachstehender Gründe,

DURCH SEINE ENTSCHEIDUNG vom 29. Juni 1988 hat der Rat der Europäischen Gemeinschaften,

nachstehend „Rat" genannt,

einen Programmplan zur Stimulierung der internationalen Zusammenarbeit und des erforderlichen Austausches für europäische Forscher (1988 bis 1992)

(SCIENCE), nachstehend „Stimulierungsplan"

genannt, angenommen;

DIE VERTRAGSPARTEIEN haben ein Rahmenabkommen

über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit abgeschlossen,

das am 30. Juli 1987 in Kraft getreten ist;

DIE BETEILIGUNG Österreichs an dem Stimulierungsplan kann zur Verbesserung der Effizienz des europäischen wissenschaftlich-

technischen Potentials beitragen;

DIE VERTRAGSPARTEIEN erwarten einen beiderseitigen Nutzen von der Beteiligung

Österreichs an dem. Stimulierungsplan;

SIND WIE FOLGT ÃœBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

Österreich nimmt ab 1. Juli 1989 an der Durchführung des Stimulierungsplans teil. Die Zusammenfassung des Stimulierungsplans und seine Ziele sind in Anhang A wiedergegeben.

Artikel 2

Der finanzielle Beitrag Österreichs,

der sich aus seiner Teilnahme an der Durchführung des Stimulierungsplans ergibt, wird im Verhältnis zu dem Betrag festgesetzt,

der alljährlich für Verpflichtungsermächtigungen in den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften eingesetzt wird und zur Deckung der finanziellen Verpflichtungen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, nachstehend

„Kommission" genannt, bestimmt ist, und die sich aus Arbeiten im Rahmen der zur Durchführung des Stimulierungsplans erforderlichen Forschungsverträge auf Kostenteilungsbasis sowie aus Management- und Verwaltungsausgaben für den Stimulierungsplan ergeben.

Der Proportionalitätsfaktor zur Bestimmung des österreichischen Beitrags ergibt sich aus dem Verhältnis zwischen dem Bruttoinlandsprodukt zu Marktpreisen

Österreichs einerseits und der Summe der Bruttoinlandsprodukte zu Marktpreisen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und Österreich andererseits. Dieses Verhältnis wird unter Zugrundelegung der aktuellsten statistischen Daten der OECD berechnet.

Die zur Durchführung des Stimulierungsplans voraussicht-

lich erforderlichen Mittel, die Höhe des österreichischen Beitrags und der Fälligkeitsplan für die veranschlagten Mittelbindungen sind in Anhang B niedergelegt.

Die für den finanziellen Beitrag

Österreichs zur Durchführung des Stimulierungsplans geltenden Vorschriften sind in Anhang C niedergelegt.

Artikel 3

Für österreichische Forschungs-

und Entwicklungsgremien und Personen gelten für die Vorlage und Beurteilung von Vorschlägen sowie die Bewilligung und den Abschluß der Verträge im Rahmen des Stimulierungsplans die gleichen Bedingungen wie für Forschungs- und Entwicklungsgremien und Personen der Gemeinschaft.

In den von der Kommission ausgearbeiteten Verträgen werden die Rechte und Pflichten der

österreichischen Forschungs- und Entwicklungsgremien und Personen und insbesondere die Verfahren zur Verbreiterung, zum Schutz und zur Auswertung der Forschungsergebnisse aufgezeigt.

Artikel 4

Bei der Durchführung des Stimulierungsplans wird die Kommission von dem mit dem Beschluß

82/835/EWG der Kommission ABl. Nr. L 350 vom 10. Dezember 1982, S. 45. CEE/A/d 4 eingesetzten Ausschuß

für europäische Entwicklung von Wissenschaft und Technologie

(CODEST) sowie von Gutachtern unterstützt.

Aus einer von den österreichischen Behörden vorgelegten Liste benennt die Kommission einen

österreichischen Delegierten für CODEST. Dieser beteiligt sich an der Festlegung von Entwurfsplä-

nen für die Stimulierung der internationalen Zusammenarbeit und des erforderlichen Austauschs für europäische Forscher sowie an der Prüfung von Anträgen,

die im Rahmen des Stimulierungsplans eingereicht wurden.

Artikel 5

Dreißig Monate nach Beginn der Durchführung des Stimulierungsplans unterbreitet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht auf der Grundlage der Auswertung der bisher erzielten Ergebnisse.

Diesem Bericht sind Änderungsvorschläge beizufügen, die gegebenenfalls auf Grund dieser Ergebnisse erforderlich werden.

Österreich werden eine Kopie des Berichts sowie die etwaigen Änderungsvorschläge

übermittelt.

Artikel 6

Jede Vertragspartei verpflichtet sich, in Übereinstimmung mit ihren entsprechenden Bestimmungen und Regeln, die Freizügigkeit und den...

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