Kundmachung des Bundeskanzlers vom 30. April 1985 betreffend die Ratifikation des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen durch Island

Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarates hat Island am 20. Juni 1984 seine Ratifikationsurkunde zum Europäischen Übereinkommen

über die Rechtshilfe in Strafsachen (BGBl.

Nr. 41/1969, letzte Kundmachung des Geltungsbereiches BGBl. Nr. 509/1982) hinterlegt.

Island hat anläßlich der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde nachstehende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:

Vorbehalte Artikel 1, Absatz 1

Island wird Rechtshilfe nur in Verfahren leisten,

die auch nach isländischem Recht strafbare Handlungen betreffen.

Die Rechtshilfe kann abgelehnt werden:

  1. wenn die Justizbehörden Islands oder eines Drittstaates ein Verfahren gegen den Beschuldigten wegen einer strafbaren Handlung eingeleitet haben, welche zum Verfahren im ersuchenden Staat Anlaß gegeben hat;

oder b) wenn der Beschuldigte von den Justizbehörden Islands oder eines Drittstaates wegen der strafbaren Handlung, die zum Verfahren im ersuchenden Staat Anlaß gegeben hat, durch rechtskräftiges Urteil verurteilt oder freigesprochen worden ist; oder c) wenn die Justizbehörden Islands oder eines Drittstaates beschlossen haben, wegen der strafbaren Handlung, die zum Verfahren im ersuchenden Staat Anlaß gegeben hat, kein Verfahren einzuleiten oder dieses einzustellen.

Artikel 13, Absatz 1

Die Verpflichtung, Auszüge aus dem Strafregister und auf dieses bezügliche Auskünfte zu übermitteln,

findet nur Anwendung auf Eintragungen

über die wegen einer strafbaren Handlung in der betreffenden Strafsache angeklagten Person.

Erklärungen Artikel 5, Absatz 1

Ein Ersuchen um Durchsuchung und Beschlagnahme von Gegenständen kann abgelehnt werden,

wenn die in Art. 5 Abs. 1 lit. a, b...

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT