EUROPÄISCHES ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE RECHTSSTELLUNG DER UNEHELICHEN KINDER

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Vorbehalt Österreichs wird genehmigt.

(Ãœbersetzung)

Die Mitgliedstaaten des Europarats,

die dieses Übereinkommen unterzeichnen, —

in der Erwägung, daß es das Ziel des Europarats ist, eine engere Verbindung zwischen seinen Mitgliedern herzustellen, insbesondere durch die Annahme gemeinsamer Vorschriften auf dem Gebiet des Rechts;

im Hinblick darauf, daß sich zahlreiche Mitgliedstaaten bemüht haben oder bemühen, die Rechtsstellung der unehelichen Kinder zu verbessern, indem sie die Unterschiede in der Rechtsstellung der unehelichen und der ehelichen Kinder verringern,

welche die unehelichen Kinder rechtlich und sozial benachteiligen;

in der Erwägung, daß die Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten auf diesem Gebiet noch sehr unterschiedlich sind;

in der Überzeugung, daß die Lage der unehelichen Kinder verbessert werden muß und daß

die Aufstellung bestimmter gemeinsamer Vorschriften über ihre Rechtsstellung die Verwirklichung dieses Zieles fördern und zugleich zu einer Harmonisierung der Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten auf diesem Gebiet beitragen würde;

jedoch in der Erwägung, daß

den Staaten, die sich nicht in der Lage sehen, bestimmte Vorschriften dieses Übereinkommens sofort anzunehmen, ein stufenweises Vorgehen ermöglicht werden muß, —

haben folgendes vereinbart:

Artikel 1

Jede Vertragspartei verpflichtet sich, die Übereinstimmung ihrer Rechtsvorschriften mit diesem Übereinkommen sicherzustellen und dem Generalsekretär des Europarats die zu diesem Zweck getroffenen Maßnahmen zu notifizieren.

Artikel 2

Die mütterliche Abstammung jedes unehelichen Kindes wird allein durch die Geburt des Kindes begründet.

Artikel 3

Die väterliche Abstammung jedes unehelichen Kindes kann durch freiwillige Anerkennung oder durch gerichtliche Entscheidung festgestellt oder begründet werden.

Artikel 4

Die freiwillige Anerkennung der Vaterschaft kann Gegenstand eines Widerspruchs oder einer Anfechtung, sofern diese Verfahren im innerstaatlichen Recht vorgesehen sind, nur dann sein, wenn die Person, die das Kind anerkennen will oder anerkannt hat, biologisch nicht sein Vater ist.

Artikel 5

In gerichtlichen Verfahren, die sich auf die väterliche Abstammung beziehen, sind die wissenschaftlichen Beweismittel zuzulassen,

durch welche die Vaterschaft nachgewiesen oder ausgeschlossen werden kann.

Artikel 6

(1) Der Vater und die Mutter eines unehelichen...

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