Übereinkommen auf Grund von Art. K.3 des Vertrags über die Europäische Union über die Errichtung eines Europäischen Polizeiamts (Europol-Übereinkommen) samt Anhang und Erklärungen; Protokoll auf Grund von Art. K.3 des Vertrags über die Europäische Union betreffend die Auslegung des Übereinkommens über die Errichtung eines Europäischen Polizeiamts durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften im Wege der Vorabentscheidung samt Erklärung und Erklärung der Republik Österreich

Der Nationalrat hat beschlossen:

  1. Der Abschluß des nachstehenden Vertragswerks wird genehmigt.

  2. Gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG wird das vorliegende Vertragswerk dadurch kundgemacht, daß

    dessen Fassungen in dänischer, englischer, finnischer, französischer, griechischer, irischer, italienischer,

    niederländischer, portugiesischer, schwedischer und spanischer Sprache – mit Ausnahme der nur in deutscher Sprache vorliegenden Erklärung der Republik Österreich gemäß Artikel 2 des EuGH-Protokolls

    – zur Einsichtnahme im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten aufliegen.

    ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten Bevollmächtigten ihre Unterschriften unter dieses

    Ãœbereinkommen gesetzt.

    GESCHEHEN zu Brüssel am sechsundzwanzigsten Juli neunzehnhundertfünfundneunzig in einer Urschrift in dänischer, deutscher, englischer, finnischer, französischer, griechischer, irischer, italienischer,

    niederländischer, portugiesischer, schwedischer und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist; die Urschrift wird im Archiv des Generalsekretariats des Rates der Europäischen Union hinterlegt.

    Erklärungen Zu Art. 10 Abs. 1:

    „Bei der Ausarbeitung der Durchführungsbestimmungen zu Art. 10 Abs. 1 werden die Bundesrepublik Deutschland und die Republik Österreich weiterhin dafür Sorge tragen, daß folgender Grundsatz bekräftigt wird:

    Daten über Personen nach Art. 10 Abs. 1 Satz 1 Nummer 1, die über den Umfang von Art. 8 Abs. 2 und 3

    hinausgehen, dürfen nur dann gespeichert werden, wenn wegen der Art oder der Ausführung der Tat oder sonstiger Erkenntnisse Grund zu der Annahme besteht, daß gegen diese Personen Strafverfahren zu Straftaten zu führen sind, für die Europol nach Art. 2 zuständig ist.“

    Zu Art. 14 Abs. 1 und 3, Art. 15 Abs. 2 und Art. 19 Abs. 8:

  3. „Die Datenübermittlung im Rahmen dieses Übereinkommens erfolgt durch die Bundesrepublik Deutschland, die Republik Österreich und das Königreich der Niederlande in der Erwartung, daß Europol und die Mitgliedstaaten bei der nichtautomatisierten Verarbeitung und Nutzung dieser Daten die datenschutzrechtlichen Bestimmungen dieses Übereinkommens sinngemäß anwenden.“

  4. „Der Rat erklärt im Hinblick auf Art. 14 Abs. 1 und 3, Art. 15 Abs. 2 und Art. 19 Abs. 8 des

    Übereinkommens, daß Europol zur Frage der Beachtung des Datenschutzstandards beim Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten und Europol hinsichtlich der nichtautomatisierten Datenverarbeitung drei Jahre nach seiner Tätigkeitsaufnahme einen Bericht erstellt, an dessen Ausarbeitung die gemeinsame...

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