Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts

Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat die Bundesrepublik Deutschland am 5. Oktober 1990 ihre Ratifikationsurkunde zum Europäischen Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts (BGBl. Nr. 321/1985, letzte Kundmachung des Geltungsbereiches BGBl.

Nr. 532/1990) hinterlegt.

Die Bundesrepublik Deutschland hat anläßlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde nachstehende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärung abgegeben:

„Gemäß Artikel 27 Abs. 1 Satz 1 erklärt sie in

Übereinstimmung mit Artikel 6 Abs. 3, daß sie die Anwendung von Artikel 6 Abs. 1 lit. b ausschließt,

auch in den Fällen des Artikel 13 Abs. 2: Die zentrale Behörde kann es ablehnen, tätig zu werden,

solange Mitteilungen oder beizufügende Schriftstücke nicht in deutscher Sprache abgefaßt oder von einer Übersetzung in diese Sprache begleitet sind.

Die Bundesrepublik Deutschland erklärt in

Übereinstimmung mit Artikel 17 Abs. 1, daß in den von den Artikeln 8 und 9 erfaßten Fällen die Anerkennung und Vollstreckung von...

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