Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikationsurkunden zum Europäischen  Übereinkommen  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen  über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts (BGBl.

Nr. 321/1985, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 73/2000) hinterlegt:

Staaten: Datum der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde:

Malta 18. Oktober 1999

Tschechische Republik 22. März 2000

Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde haben diese Staaten nachstehende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:

Malta Vorbehalt:

Gemäß Art. 6 Abs. 3 behält sich Malta das Recht vor, die Anwendung der Bestimmungen des Art. 6

Abs. 1 lit. b teilweise auszuschließen, indem es keine Mitteilungen annimmt, die in Französisch abgefasst oder denen eine Übersetzung ins Französische beiliegt.

Gemäß Art. 17 Abs. 1 behält sich Malta das Recht vor, in den von den Artikeln 8 und 9 oder in einem dieser Artikeln erfassten Fällen die Anerkennung und Vollstreckung von Sorgerechtsentscheidungen zu versagen, wenn einer der in Art. 10 Abs. 1 (lit. a, b, c und d) vorgesehenen Gründe vorliegt.

Erklärung:

Gemäß Art. 2 Abs. 1 ist die zuständige maltesische Zentralbehörde, welche die in diesem Übereinkommen vorgesehenen Aufgaben wahrnimmt, „the Director of Child and Family Affairs, Department of Social and...

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