Abkommen zwischen Österreich und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gemäß Artikel XXVIII des GATT betreffend bestimmte Käse
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anhängen sowie Briefwechsel und Liste XXXII — Österreich wird genehmigt.
(Ãœbersetzung)
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Bei den auf Grund des Artikels XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens geführten Verhandlungen über die Zurücknahme und Abänderung der in Liste XXXII — Österreich angeführten Zollzugeständnisse sind Österreich und die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft wie folgt übereingekommen:
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Die in der Liste XXXII hinsichtlich der Tarifnummer 04.04 des Österreichischen Zolltarifes angeführten Zollzugeständnisse werden durch die aus dem Anhang I ersichtlichen Zollzugeständnisse ersetzt.
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Bei der Einfuhr von Käse mit Ursprung in der Gemeinschaft nach Österreich, die von einer anerkannten Ausfuhrbescheinigung begleitet sind, ausgenommen jene der Unterpositionen 04.04 A 1 und 04.04 A 2, werden die in Österreich geltenden Zölle durch die im Anhang II festgelegte Regelung über Einfuhrabgaben und über die Einhaltung von auf bilateraler Ebene vereinbarten Frei-
Grenze-Preisen ersetzt.
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Bei der Einfuhr von aus Kuhmilch hergestellten Käsen der Tarifnummer 04.04 A des Österreichischen Zolltarifes mit Ursprung in der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft nach Österreich, mit einem Wassergehalt in der fettfreien Käsemasse von mehr als 62 Gewichtsprozent, ausgenommen jene, die vorstehend unter a) und b) erfaßt sind, wird
Österreich unter der Bedingung, daß diese Sendungen von einer anerkannten Qualitäts- und Ursprungsbescheinigung begleitet sind,
eine Einfuhrabgabe von S 500,— für 100 kg erheben.
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Die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft und Österreich sind übereingekommen, die Einfuhren von Käsen der Tarifnummer 04.04 A 3
des Österreichischen Zolltarifes mit Ursprung in der Gemeinschaft nach Österreich, die Gegenstand der Kündigung waren, auf der Basis des Durchschnittes der Einfuhren in den Jahren 1973/1974/
1975, jedoch unter Ausschluß jener Käse, die im Rahmen des aktiven Veredlungsverkehrs nach
Österreich verbracht wurden, zu bewerten. Dieser Durchschnitt beträgt 2800 t Käse.
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Alle in diesem Abkommen getroffenen Regelungen werden zum selben Zeitpunkt in Kraft treten.
Genf, den 20. September 1977
Für die Delegation Österreichs Dr. Rudolf Willenpart m. p.
(unter Vorbehalt der Ratifikation)
Für die Delegation der Europäischen Gemeinschaften Livio Marinucci m. p.
Verhandlungen gemäß Artikel XXVIII Liste XXXII — Österreich Die Delegationen Österreichs und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften haben ihre Verhandlungen gemäß...
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