EUROPÄISCHES ABKOMMEN ÜBER DIE ZOLLBEHANDLUNG VON PALETTEN, DIE IM INTERNATIONALEN VERKEHR VERWENDET WERDEN.

Nachdem das Europäische Abkommen über die Zollbehandlung von Paletten, die im internationalen Verkehr verwendet werden, vom 9. Dezember 1960, welches also lautet:

(Ãœbersetzung)

DIE VERTRAGSPARTEIEN,

IN ANBETRACHT der Tatsache,

daß Paletten insbesondere infolge ihres gemeinschaftlichen Gebrauchs in zunehmendem Maße im internationalen Verkehr verwendet werden,

IN DEM WUNSCH, diese zunehmende Verwendung zu begünstigen, um den internationalen Verkehr zu erleichtern und seine Kosten zu verringern,

SIND wie folgt ÃœBEREINGEKOMMEN:

Kapitel I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Artikel 1

  1. Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Begriff a) „Eingangsabgaben" nicht nur die Zölle, sondern auch alle anderen aus Anlaß der Einfuhr zu erhebenden Abgaben;

    b) „Palette" eine Vorrichtung,

    auf deren Boden sich eine gewisse Gütermenge zu einer Verladeeinheit zusammenfassen läßt, um als solche befördert oder mit mechanischen Geräten bewegt oder gestapelt zu werden.

    Diese Vorrichtung besteht entweder aus zwei durch Stützen miteinander verbundenen Böden oder aus einem auf Füßen ruhenden Boden; ihre Gesamthöhe ist möglichst niedrig gehalten,

    ohne daß dadurch die Handhabung mit Gabelstaplern oder Palettenwagen behindert wird; sie kann auch mit einem.

    Aufsetzrahmen versehen sein;

    c) „Personen" sowohl natürliche als auch juristische Personen.

  2. Dieses Abkommen gilt für Paletten, die aus dem Gebiet einer Vertragspartei in das Gebiet einer anderen Vertragspartei eingeführt werden.

    Artikel 2

  3. Jede Vertragspartei läßt die Einfuhr von Paletten ohne Entrichtung der Eingangsabgaben und ohne Anwendung von Einfuhrverboten und Einfuhrbeschränkungen zu, sofern a) sie vorher ausgeführt worden sind oder später wieder ausgeführt werden, oder b) die gleiche Anzahl Paletten von gleichem Typ und annähernd gleichem Wert vorher ausgeführt worden ist oder später ausgeführt wird.

  4. Vorbehaltlich des Artikels 3

    richten sich das Verfahren und die Bedingungen der Anwendung der in Absatz 1 vorgesehenen Regelung nach den Vorschriften jeder Vertragspartei.

    Diese Vorschriften können insbesondere Bestimmungen enthalten, die verhindern sollen, daß die Zahl der endgültig ohne Entrichtung der Eingangsabgaben eingeführten Paletten größer ist als die Zahl der ausgeführten oder auszuführenden Paletten.

  5. Jede Vertragspartei wird sich bemühen, die Förmlichkeiten so einfach wie möglich zu gestalten und insbesondere auf eine Sicherheitsleistung für die Eingangsabgaben zu verzichten.

    Artikel 3

  6. Bei der Anwendung des Artikels 2 Absatz 1 auf Paletten,

    die auf Grund einer Vereinbarung gemeinschaftlich benutzt werden, verzichtet jede Vertragspartei bei der Ein- und Ausfuhr auf die Vorlage eines Zollpapiers und auf eine Sicherheitsleistung für die Eingangsabgaben,

    wenn die Vereinbarung vorsieht, daß die daran Beteiligten a) untereinander von Land zu Land Paletten des gleichen Typs bei internationalen Warentransporten austauschen,

    b) nach Palettentypen getrennt

    über die Anzahl der auf diese Weise von Land zu Land ausgetauschten Paletten Buch führen und c) sich verpflichten, innerhalb einer bestimmten Frist einander Paletten der einzelnen Typen in der Zahl zu liefern, die erforderlich ist, um die Salden der so geführten Konten in regelmäßigen Zeitabständen zweiseitig oder mehrseitig auszugleichen.

  7. Absatz 1 gilt nur, wenn a) die Paletten mit einem Kennzeichen versehen sind, das dem in der Vereinbarung über die gemeinschaftliche Benutzung vorgesehenen entspricht, und b) die Vereinbarung über die gemeinschaftliche Benutzung den Zollverwaltungen der beteiligten Vertragsparteien zugeleitet worden ist und diese sie anerkannt haben, weil sie die Palettentypen für genügend bestimmt und die ordnungsmäßige Ausführung der Vereinbarung für hinreichend gesichert halten.

    Artikel 4

    Jede Vertragspartei behält sich vor, die nach den Vorschriften ihres Landes zu zahlenden inneren Abgaben und gegebenenfalls Eingangsabgaben für Paletten zu erheben, die Gegenstand eines Kaufes oder

    ähnlichen Vertrages mit einer Person sind, die in ihrem Gebiet ihren...

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