EUROPÄISCHES ZUSATZÜBEREINKOMMEN ZUM ÜBEREINKOMMEN ÜBER DEN STRASSENVERKEHR, DAS IN WIEN AM 8. NOVEMBER 1968 ZUR UNTERZEICHNUNG AUFGELEGT WURDE

Der Nationalrat hat beschlossen:

  1. Der Abschluß des Europäischen Zusatzübereinkommens zum Übereinkommen über den Straßenverkehr,

    das in Wien am 8. November 1968 zur Unterzeichnung aufgelegt wurde, dessen Art. 6 Abs. 2

    lit. a, Art. 6 Abs. 5 lit. a und Art. 6 Abs. 7 verfassungsändernd sind, samt Anhang und österreichischem Vorbehalt wird genehmigt.

  2. Dieser Staatsvertrag ist im Sinne des Art. 50 Abs. 2 B-VG durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.

    (Ãœbersetzung)

    DIE VERTRAGSPARTEIEN,

    DIE AUCH VERTRAGSPARTEIEN DES AM 8. NOVEMBER 1968 IN WIEN ZUR UNTERZEICHNUNG AUFGELEGTEN

    ÃœBEREINKOMMENS

    ÃœBER DEN STRASSENVERKEHR Kundgemacht in BGBl. Nr. 289/1982

    SIND,

    IN DEM WUNSCH, eine größere Einheitlichkeit der Verkehrsregeln in Europa herbeizuführen,

    HABEN folgendes VEREINBART:

    Artikel 1

  3. Die Vertragsparteien, die auch Vertragsparteien des am 8. November 1968 in Wien zur Unterzeichnung aufgelegten

    Übereinkommens über den Straßenverkehr sind, treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit die in ihrem Hoheitsgebiet geltenden Verkehrsregeln in ihrem sachlichen Gebalt mit den Bestimmungen des Anhangs dieses Zusatzübereinkommens

    übereinstimmen.

  4. Unter der Bedingung, daß

    sie in keinem Punkt mit den Bestimmungen des Anhangs dieses Zusatzübereinkommens unvereinbar sind,

    a) brauchen diese Regeln jene Bestimmungen nicht zu übernehmen,

    die für Verhältnisse gelten, die im Hoheitsgebiet der betreffenden Vertragsparteien nicht vorkommen;

    b) können diese Regeln Bestimmungen enthalten, die in dem Anhang dieses Zusatzübereinkommens

    'nicht vorgesehen sind.

  5. Dieser Artikel verpflichtet die Vertragsparteien nicht,

    Strafmaßnahmen für jede Verletzung der Bestimmungen des Anhangs dieses Zusatzübereinkommens vorzusehen, die in ihre Verkehrsregeln übernommen wurden.

    Artikel 2

  6. Dieses Zusatzübereinkommen liegt bis zum 31. Dezember 1972 den Staaten zur Unterzeichnung auf, die das am 8. November 1968 in Wien zur Unterzeichnung aufgelegte

    Übereinkommen über den Straßenverkehr unterzeichnet haben oder diesem beigetreten sind, und die entweder Mitglied der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen oder zur Kommission nach Absatz 8 ihres Auftrags in beratender Eigenschaft zugelassen sind.

  7. Dieses Zusatzübereinkommen bedarf der Ratifikation,

    nachdem der Staat das am 8. November 1968 in Wien zur Unterzeichnung aufgelegte

    Übereinkommen über den Straßenverkehr ratifiziert hat oder diesem beigetreten ist.

    Die Ratifikationsurkunden sind beim Generalsekretär der Vereinten Nationen zu hinterlegen.

  8. Dieses Zusatzübereinkommen bleibt für jeden der in Absatz 1 erwähnten Staaten zum Beitritt offen, der Vertragspartei des am 8. November 1968

    in Wien zur Unterzeichnung aufgelegten Ãœbereinkommens

    über den Straßenverkehr ist. Die Beitrittsurkunden sind beim Generalsekretär zu hinterlegen.

    Artikel 3

  9. Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung, der Ratifikation,

    dem Beitritt oder jederzeit danach durch eine an den Generalsekretär gerichtete Notifikation erklären, daß dieses Zusatzübereinkommen auf alle oder einzelne Hoheitsgebiete anwendbar ist, deren internationale Beziehungen er wahrnimmt.

    Das Zusatzübereinkommen wird in den in der Notifikation genannten Gebieten dreißig Tage nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär anwendbar oder am Tage des Inkrafttretens des Zusatzübereinkommens für den notifizierenden Staat, wenn dieser Tag später ist.

  10. Jeder Staat, der nach Absatz 1 eine Erklärung abgegeben hat, kann jederzeit danach durch eine an den Generalsekretär gerichtete Notifikation erklären,

    daß dieses Zusatzübereinkommen auf das in der Notifikation genannte Hoheitsgebiet keine Anwendung mehr finden soll,

    und das Zusatzübereinkommen tritt sodann ein Jahr nach dem Eingang dieser Notifikation beim Generalsekretär für das betreffende Hoheitsgebiet außer Kraft.

    Artikel 4

  11. Dieses Zusatzübereinkommen tritt zwölf Monate nach der Hinterlegung der zehnten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.

  12. Für jeden Staat, der dieses Zusatzübereinkommen nach der Hinterlegung der zehnten Ratifikations-

    oder Beitrittsurkunde ratifiziert oder ihm beitritt, tritt sie zwölf Monate nach der Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.

  13. Liegt der sich aus den Absätzen 1 und 2 ergebende Tag des Inkrafttretens vor dem sich aus der Anwendung des Artikels 47 des am 8. November 1968 in Wien zur Unterzeichnung aufgelegten Übereinkommens

    über den Straßenverkehr ergebenden Tag, so tritt dieses Zusatzübereinkommen nach Absatz 1 zu dem letztgenannten Zeitpunkt in Kraft.

    Artikel 5

    Im Verhältnis unter den Vertragsparteien hebt dieses Zu-

    satzübereinkommen bei seinem Inkrafttreten die Bestimmungen

    über den Straßenverkehr der am 16. September 1950 in Genf unterzeichneten Europäischen Zusatzvereinbarung zum Abkommen

    über den Straßenverkehr und zum Protokoll über Straßenverkehrszeichen des Jahres 1949 Kundgemacht in BGBl. Nr. 222/1955 sowie die Europäische Vereinbarung vom 16. September 1950 über die Anwendung des Artikels 23 des Abkommens vom Jahre 1949 über den Straßenverkehr hinsichtlich der Abmessungen und Gewichte der auf beistimmten Straßen der Vertragsparteien zugelassenen Fahrzeuge auf und ersetzt sie.

    Artikel 6

  14. Ist dieses Zusatzübereinkommen zwölf Monate in Kraft gewesen, so kann jede Vertragspartei eine oder mehrere Änderungen des Zusatzübereinkommens vorschlagen. Der Wortlaut jedes Annäherungsvorschlags ist mit einer Begründung dem Generalsekretär der Vereinten Nationen mitzuteilen, der ihn allen Vertragsparteien übermittelt.

    Diese können dem Generalsekretär binnen zwölf Monaten nach dem Tage dieser

    Ãœbermittlung mitteilen, ob sie:

    a) die Änderung annehmen;

    oder b) die Änderung ablehnen;

    oder c) die Einberufung einer Konferenz zur Prüfung dieser

    Änderung wünschen. Der Generalsekretär übermittelt den Text der vorgeschlagenen Änderung auch allen anderen in Artikel 2 bezeichneten Staaten.

  15. a) Jeder Änderungsvorschlag,

    der nach Absatz 1 übermittelt wurde, gilt als angenommen,

    wenn während der vorerwähnten Zwölfmonatsfrist weniger als ein Drittel der Vertragsparteien dem Generalsekretär mitteilt, daß sie entweder die Änderung ablehnen oder die Einberufung einer Konferenz zur Prüfung dieser

    Änderung wünschen. Der Gene-

    ralsekretär notifiziert allen Vertragsparteien alle Annahmen und Ablehnungen der vorgeschlagenen

    Änderung und alle Wünsche nach Einberufung einer Konferenz. Wenn die Gesamtzahl der innerhalb der genannten Zwölfmonatsfrist eingegangenen Ablehnungen oder Wünsche nach Einberufung einer Konferenz weniger als ein Drittel aller Vertragsparteien beträgt,

    notifiziert der Generalsekretär allen Vertragsparteien,

    daß die Änderung sechs Monate nach Ablauf der im Absatz 1

    festgesetzten Zwölfmonatsfrist für alle Vertragsparteien in Kraft tritt, ausgenommen für jene, die binnen der festgesetzten Frist die Änderung abgelehnt oder die Einberufung einer Konferenz zur Prüfung gewünscht haben.

    b) Jede Vertragspartei, die während der erwähnten Zwölfmonatsfrist einen Änderungsvorschlag abgelehnt oder die Einberufung einer Konferenz zur Prüfung gewünscht hat,

    kann jederzeit nach Ablauf dieser Frist dem Generalsekretär notifizieren, daß sie die

    Änderung annimmt; der Generalsekretär

    übermittelt diese Notifikation allen anderen Vertragsparteien.

    Die Änderung tritt für die Vertragspartei, die ihre Annahme notifiziert hat,

    sechs Monate nach Eingang ihrer Notifikation beim Generalsekretär in Kraft.

  16. Wenn ein Änderungsvorschlag nicht nach Absatz 2 angenommen wurde und während der im Absatz 1 festgesetzten Zwölfmonatsfrist weniger als die Hälfte der Gesamtzahl der Vertragsparteien dem Generalsekretär notifizieren, daß sie den Vorschlag ablehnen, und wenn wenigstens ein Drittel der Gesamtzahl der Vertragsparteien,

    aber nicht weniger als fünf, ihm mitteilen, daß sie den Vorschlag annehmen oder daß sie die Einberufung einer Konferenz wünschen,

    um die Änderung zu prüfen, beruft der Generalsekretär eine Konferenz zur Prüfung der vorgeschlagenen

    Änderung oder jedes anderen Vorschlags ein, der ihm gegebenenfalls aufgrund von Absatz 4 vorgelegt wird.

  17. Wenn nach Absatz 3 eine Konferenz einberufen wird, lädt der Generalsekretär alle in Artikel 2 bezeichneten Vertragsparteien und die anderen Staaten dazu ein. Er bittet alle zur Konferenz eingeladenen Staaten,

    ihm spätestens sechs Monate vor deren Eröffnung alle Vorschläge zu unterbreiten, die sie außer der vorgeschlagenen Änderung auf der Konferenz geprüft zu sehen wünschen, und

    übermittelt diese Vorschläge mindestens drei Monate vor der Eröffnung der Konferenz allen zur Konferenz eingeladenen Staaten.

  18. a) Jede Änderung dieses Zusatzübereinkommens gilt als angenommen, wenn sie durch eine Zweidrittelmehrheit der auf der Konferenz vertretenen Staaten gebilligt wird, sofern diese Mehrheit mindestens zwei Drittel der Gesamtzahl der auf der Konferenz vertretenen Vertragsparteien umfaßt. Der Generalsekretär notifiziert allen Vertragsparteien die Annahme der Änderung, und diese tritt für alle Vertragsparteien zwölf Monate nach dem Zeitpunkt dieser Notifizierung in Kraft,

    ausgenommen für jene, die binnen dieser Frist dem Generalsekretär notifizieren, daß sie die

    Änderung ablehnen.

    b) Jede Vertragspartei, die während der erwähnten Zwölfmonatsfrist eine Änderung abgelehnt hat, kann jederzeit dem Generalsekretär notifizieren, daß

    sie die Änderung annimmt, und der Generalsekretär übermittelt diese Notifikation allen anderen Vertragsparteien. Die Änderung tritt für die Vertragspartei, die ihre Annahme notifiziert hat,

    sechs Monate nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär oder nach Ablauf der genannten Zwölfmonatsfrist,

    wenn dieser Zeitpunkt später ist, in Kraft.

  19. Gilt der Änderungsvorschlag nach Absatz 2 als nicht angenommen und sind die in Absatz 3 vorgeschriebenen Bedingungen für die Einberufung einer...

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT