Bundesgesetz vom 3. Juli 1968 über die Evidenthaltung strafgerichtlicher Verurteilungen (Strafregistergesetz 1968)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Strafregister

§ 1. (1) Zum Zwecke der Evidenthaltung strafgerichtlicher Verurteilungen wird für das gesamte Bundesgebiet ein Strafregister geführt.

(2) Die Führung des Strafregisters obliegt der Bundespolizeidirektion Wien.

Gegenstand der Aufnahme in das Strafregister

§ 2. (1) In das Strafregister sind aufzunehmen:

  1. alle rechtskräftigen Verurteilungen durch inländische Strafgerichte;

  2. alle rechtskräftigen Verurteilungen österreichischer Staatsbürger und solcher Personen,

    die in Österreich ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, durch ausländische Strafgerichte;

  3. alle rechtskräftigen Verurteilungen durch ausländische Strafgerichte, zu deren gegenseitiger Mitteilung sich die vertragschließenden Staaten in dem Internationalen Abkommen vom 4. Mai 1910, RGBl. Nr. 116/1912, betreffend die Bekämpfung der Verbreitung unzüchtiger Veröffentlichungen,

    dem Internationalen Abkommen zur Bekämpfung der Falschmünzerei vom 20. April 1929, BGBl. Nr. 347/1931, dem Abkommen zur Beschränkung der Herstellung und zur Regelung der Verteilung der Betäubungsmittel vom 13. Juli 1931, BGBl. Nr. 198/1934 II,

    und dem Internationalen Abkommen zur Unterdrückung des Handels mit volljährigen Frauen vom 11. Oktober 1933, BGBl. Nr. 317/1936,

    verpflichtet haben;

  4. alle sich auf eine der in den Z. 1 bis 3 angeführten Verurteilungen beziehenden Entschließungen des Bundespräsidenten und Entscheidungen der inländischen Strafgerichte über a) die nachträgliche Festsetzung einer Strafe oder Anordnung einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme;

    1. die nachträgliche Bestellung oder Enthebung eines Bewährungshelfers;

    2. die Begnadigung des Verurteilten, die Milderung oder Umwandlung einer Strafe;

    3. die nachträgliche bedingte Nachsicht einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme;

    4. die Verlängerung einer Probezeit;

    5. der Widerruf eines bedingten Strafnachlasses oder der bedingten Nachsicht einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme;

    6. die endgültige Nachsicht einer Strafe oder mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme;

    7. das Absehen von der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe;

    8. das Unterbleiben der Unterbringung in einem Arbeitshaus;

    9. die vorzeitige Entlassung unter Bestimmung einer Probezeit;

    10. den Widerruf einer vorzeitigen Entlassung;

      1) die endgültige Entlassung;

    11. die Aufhebung oder Änderung einer Verurteilung oder späteren Entscheidung;

    12. das endgültige Absehen von der Verhängung einer Strafe;

    13. die Tilgung einer Verurteilung;

  5. alle sich auf in das Strafregister aufgenommene Verurteilungen durch ausländische Strafgerichte beziehenden Entscheidungen und Verfügungen ausländischer Organe, die den in Z. 4

    genannten Entschließungen und Entscheidungen gleichstehen.

    (2) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gelten folgende Verurteilungen als getilgt und sind in das Strafregister nicht aufzunehmen:

    1. alle vor dem 27. April 1945 erfolgten Verurteilungen durch inländische oder ausländische Strafgerichte, sofern sie nicht auf Todesstrafe oder lebenslange Freiheitsstrafe lauten;

    2. alle vor dem 26. Oktober 1955 erfolgten Verurteilungen österreichischer Staatsbürger durch ausländische Strafgerichte zu nicht mehr als fünf Jahren Freiheitsstrafe;

    3. alle vor dem 26. Oktober 1955 erfolgten Verurteilungen österreichischer Staatsbürger durch ausländische Militärgerichte.

    (3) Als Verurteilung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jedes Erkenntnis anzusehen, mit dem wegen einer nach österreichischem Recht von den Gerichten nach der Strafprozeßordnung 1960 abzuurteilenden Handlung in einem den Grundsätzen des...

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