ABKOMMEN ÖSTERREICH ? EWG ? Der Gemischte Ausschuß ? Auszug aus dem Protokoll der 26. Tagung am 13. Dezember 1984

Maßgebende Einheit für die Ursprungsbestimmung

„Der Ausschuß kommt überein,

daß als maßgebende Einheit für die Ursprungsbestimmung jede Ware zu betrachten ist, welche auch für die Tarifierung nach der Nomenklatur des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens als Einheit gilt.

Aus dieser Bestimmung ergibt sich, daß:

  1. jede Gruppe oder jede Zusammenstellung von Waren, die nach den Bestimmungen der Nomenklatur des Zollrates als Einheit unter eine einzige Nummer eingereiht ist, auch für die Ursprungsbestimmung als maßgebende Einheit gilt;

  2. bei einer Sendung mit identischen Waren, die unter der gleichen Nummer der Nomenklatur...

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