Bundesgesetz vom 26. November 1985 über die Schaffung und Verleihung des Exekutivdienstzeichens (Exekutivdienstzeichengesetz ? EDZG)

Der Nationalrat hat beschlossen:

§ 1. Zur Würdigung einer tatsächlichen einwandfreien Dienstleistung während 30 Jahren, die 1. a) als Wachebeamter oder b) als Beamter des rechtskundigen Dienstes bei den Bundespolizeibehörden im Exekutivdienst des Bundes oder 2. als Beamter des höheren Dienstes an Justizanstalten in einer dem Exekutivdienst gleichzuhaltenden Verwendung zurückgelegt worden ist, wird das Exekutivdienstzeichen

(EDZ) geschaffen.

§ 2. Das EDZ ist 1. Wachebeamten,

  1. Beamten des rechtskundigen Dienstes bei den Bundespolizeibehörden und 3. Beamten des höheren Dienstes an Justizanstalten des Dienststandes von dem mit der Leitung jenes Bundesministeriums betrauten Bundesminister zu verleihen, dessen Personalstand der betreffende Beamte angehört. Über die Verleihung ist eine Urkunde auszustellen.

§ 3. Das EDZ wird Eigentum des Beamten und darf nur von ihm getragen werden. Der Beamte darf das EDZ zu seinen Lebzeiten niemandem anderen überlassen. Nach dem Tod des Beamten darf das EDZ zu keinen anderen als Erinnerungszwecken verwendet werden.

§ 4. Die mit der Verleihung des EDZ verbundenen Kosten sind vom Bund zu tragen.

§ 5. (1) Das EDZ besteht aus einer Medaille und einem dreieckig gefalteten Band.

(2) Die doppelseitig geprägte Medaille ist kreisrund und versilbert. Sie hat einen Durchmesser von 40 mm. Auf der Vorderseite zeigt die Medaille die von einem Lorbeerkranz eingefaßte Inschrift „30"

und die Umschrift „Für treue Dienste — Republik

Österreich". Auf der Rückseite zeigt die Medaille das Bundeswappen. Die Verbindung mit dem dreieckig gefalteten Band wird durch eine versilberte

Öse und einen versilberten schmalen Ring hergestellt.

(3) Das Band ist weiß, 45 mm breit, mit...

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