Bundesgesetz, mit dem das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 und das Kinderbetreuungsgeldgesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967

Das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 103/2001, wird wie folgt geändert:

  1. § 8 Abs. 2 lautet:

    „(2) Ab 1. Jänner 2003 beträgt die Familienbeihilfe für jedes Kind monatlich 105,4 €; sie erhöht sich für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats, in dem dieses das 3. Lebensjahr vollendet, um monatlich 7,3 €; sie erhöht sich weiters für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats, in dem dieses das 10. Lebensjahr vollendet, um monatlich 18,2 €; sie erhöht sich weiters ab Beginn des Kalendermonats, in dem das Kind das 19. Lebensjahr vollendet, um monatlich 21,8 €. Diese Beträge gelten für eine Vollwaise (§ 6)

    entsprechend.“

  2. § 8 Abs. 4 lautet:

    „(4) Ab 1. Jänner 2003 erhöht sich die Familienbeihilfe für jedes Kind, das erheblich behindert ist,

    monatlich um 138,3 €.“

  3. Im § 39j Abs. 2 wird das Zitat „§ 594 Abs. 2 ASVG“ durch das Zitat „§ 595 Abs. 2 ASVG“ ersetzt.

  4. Im § 39j Abs. 5 wird die Wortfolge „bis zum 30. Juni“ durch die Wortfolge „bis zum 31. Juli“ ersetzt.

  5. Nach § 50q wird folgender § 50r eingefügt:

    „§ 50r. (1) § 39j Abs. 2 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 20/2002 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

    (2) § 8 Abs. 2 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 20/2002 tritt mit 1. Jänner 2003

    in Kraft.“

    Artikel 2

    Änderung des Kinderbetreuungsgeldgesetzes Das Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl. I Nr. 103/2001, wird wie folgt geändert:

  6. Dem § 5 Abs. 2 in der Fassung BGBl. I Nr. 103/2001 wird folgender Satz...

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