Bundesgesetz vom 17. Dezember 1957, womit das Familienlastenausgleichsgesetz geändert ward (Novelle 1957 zum Familienlastenausgleichsgesetz).

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I.

Das Familienlastenausgleichsgesetz, BGBl.

Nr. 18/1955, in der Fassung der 1. Novelle zum Familienlastenausgleichsgesetz, BGBl. Nr. 52/

1956, und des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 265/

1956, wird wie folgt geändert:

  1. § 1 Abs. 2 hat zu lauten:

    „(2) Die laufenden Beihilfen umfassen die Familienbeihilfe an selbständig Erwerbstätige einschließlich der Sonderzahlung, im folgenden Familienbeihilfe genannt, den Ergänzungsbetrag zur Kinderbeihilfe an die in nichtselbständiger Arbeit stehenden Bevölkerungskreise einschließlich der Sonderzahlung, im folgenden Ergänzungsbetrag genannt, und die Kinderbeihilfe nach dem Kinderbeihilfengesetz, BGBl. Nr. 31/

    1950, in der jeweiligen Fassung."

  2. § 2 Abs. 1 hat zu lauten:

    „(1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen,

    die im Sinne der abgabenrechtlichen Vorschriften im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,

    1. für minderjährige Kinder, wenn das Kind zum Haushalt des Anspruchswerbers gehört oder, sofern es nicht zu seinem Haushalt gehört, überwiegend auf Kosten des Anspruchswerbers unterhalten und erzogen wird,

    2. für volljährige Kinder, wenn das Kind

      überwiegend auf Kosten des Anspruchswerbers unterhalten und für einen Beruf ausgebildet wird und das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat; in diesem Fall kann die Gewährung an den Nachweis eines entsprechenden Studien- oder Ausbildungserfolges geknüpft werden,

    3. für volljährige Kinder, wenn das Kind wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen und überwiegend auf Kosten des Anspruchswerbers unterhalten wird (bresthafte Kinder)."

  3. § 4 hat zu lauten:

    㤠4. (1) Soweit nach den Bestimmungen der

    §§ 2 und 3 Familienbeihilfe zu gewähren ist,

    sind die zu berücksichtigenden Kinder nach ihrem Alter, und zwar so zu reihen, daß das

    älteste Kind als erstes Kind gilt.

    (2) Die Familienbeihilfe beträgt 4. § 5 hat zu lauten:

    „§ 5. Personen, die Anspruch auf Kinderbeihilfe haben, wird der Ergänzungsbetrag gewährt."

  4. § 6 hat zu lauten:

    㤠6. (1) Soweit nach der Bestimmung des

    § 5 der Ergänzungsbetrag zu gewähren ist, sind die zu berücksichtigenden Kinder nach ihrem Alter, und zwar so zu reihen, daß das älteste Kind als erstes Kind gilt.

    (2) Der Ergänzungsbetrag beträgt Der Ergänzungsbetrag der Vollwaise beträgt monatlich 10 S."

  5. § 7 hat zu lauten:

    㤠7...

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