Bundesgesetz vom 24. Feber 1954 über den Feingehalt der Edelmetallgegenstände (Punzierungsgesetz).

Der Nationalrat hat beschlossen:

Edelmetallgegenstände.

§ 1. (1) Edelmetallgegenstände im Sinne dieses Bundesgesetzes sind aus Platin, Gold oder Silber oder aus Legierungen dieser Edelmetalle mit anderen Metallen verfertigte Gegenstände, die

— vorbehaltlich der in diesem Bundesgesetz bezeichneten Ausnahmen (§ 10, § 15, § 16, § 23) —

sowohl im ganzen als auch in ihren einzelnen Teilen folgenden Mindestfeingehalt haben:

Platingegenstände 950 Tausendstel Goldgegenstände 585 Tausendstel Silbergegenstände 800 Tausendstel.

(2) Dem Platin beigemengtes Iridium ist diesem gleichzuhalten.

(3) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten für Edelmetallgegenstände, die im Inland erzeugt, feilgehalten, gewerbsmäßig oder öffentlich

(zum Beispiel durch Gerichte oder Verwaltungsbehörden)

veräußert oder über die Zollgrenze eingeführt werden.

§ 2. (1) Als Legierung darf in der Regel beim Gold nur Silber und Kupfer, beim Silber nur Kupfer verwendet werden. Ein Zusatz anderer Metalle ist nur zulässig, wenn dadurch die Möglichkeit,

Feingehaltsprüfungen vorzunehmen,

nicht beeinträchtigt wird. Nähere Bestimmungen hierüber werden mit Verordnung getroffen. Die Anwendung eines anderen Metallzusatzes als Silber und Kupfer muß bei der Vorlage der Ware zur Feingehaltsprüfung (§ 6) der Punzierungsbehörde angezeigt werden.

(2) Edelmetallgegenstände dürfen mit Bestandteilen aus anderen Metallen in mechanische Verbindung gebracht werden, wenn die unedlen Metallbestandteile sichtbar oder sonst leicht kenntlich bleiben. Die Verbindung darf auch mit Weichlot aus unedlen Metallen hergestellt werden.

(3) An Platingegenständen dürfen Gold- oder Silberbestandteile, an Goldgegenständen Platin- oder Silberbestandteile und an Silbergegenständen Platin- oder Goldbestandteile nur in einer Art angebracht werden, die eine Unterscheidung ermöglicht.

Die Bestandteile müssen probhältig sein.

(4) Fremde Körper dürfen in Edelmetallgegenständen in der Regel nur in sichtbarer oder sonst leicht kenntlicher Weise eingeschlossen sein. Die Punzierungsbehörden können Ausnahmen bewilligen,

wenn Gründe technischer Natur dies geboten scheinen lassen.

(5) Mit Platin überzogene Goldgegenstände sind als Goldgegenstände, mit Platin oder Gold überzogene Silbergegenstände sind als Silbergegenstände zu behandeln. Sie dürfen keine Benennung oder Bezeichnung erhalten, die über ihr wahres Wesen irreführen könnte; die Angabe des Feingehaltes der Platin- oder Goldauflage ist unzulässig.

Die Auflage darf nicht so stark sein, daß

die richtige Bestimmung des Feingehaltes des Gegenstandes mittels der Strichprobe verhindert wird.

(6) An unechten, nicht edelmetallähnlichen Gegenständen angebrachte Verzierungen und Montierungen aus Platin, Gold oder Silber sind als Platin-, Gold- oder Silbergegenstände zu behandeln,

wenn sie von dem unechten Gegenstand trennbar sind.

(7) Gegenstände, die nach ihrer Beschaffenheit den Anforderungen dieses Paragraphen nicht entsprechen,

dürfen weder im Inland erzeugt, feilgehalten,

gewerbsmäßig oder öffentlich veräußert noch über die Zollgrenze eingeführt werden.

§ 3. (1) Der Erzeuger hat auf den von ihm erzeugten Edelmetallgegenständen deren Feingehalt durch die Aufschlagung von Ziffern (Feingehaltszahl)

anzugeben. Werden Edelmetallgegenstände ohne Feingehaltszahl einer Punzierungsbehörde vorgelegt, so hat diese Behörde von Amts wegen den Feingehalt zu ermitteln und aufzuschlagen.

(2) Es ist nur die Angabe folgender Feingehalte zulässig:

(3) Auf Edelmetallgegenstände, die einen im Abs. 2 nicht vorgesehenen Feingehalt haben, ist der nächstniedrige der im Abs. 2 genannten Feingehalte aufzuschlagen.

(4) Ausländische Edelmetallgegenstände können von den Bestimmungen des Abs. 2 ausgenommen werden.

Namenspunze und Fabrikszeichen.

§ 4. (1) Im Inland erzeugte Edelmetallgegenstände sind vom Erzeuger mit der Namenspunze oder dem amtlich bewilligten Fabrikszeichen des Erzeugers zu versehen.

(2) Die Namenspunze hat die Anfangsbuchstaben der Herstellungsfirma oder des Vor- und Zunamens des Erzeugers des Edelmetallgegenstandes zu enthalten. Den zur Anbringung der Namenspunze erforderlichen Stempel folgt das Hauptpunzierungs- und Probieramt gegen Entrichtung eines Entgeltes aus, das die entsprechenden Selbstkosten deckt. Bei vorübergehender oder dauernder Betriebseinstellung sowie im Falle des Erlöschens der Gewerbeberechtigung ist der Stempel für die Namenspunze oder das Fabrikszeichen der zuständigen Punzierungsbehörde zur amtlichen Verwahrung beziehungsweise Unbrauchbarmachung vorzulegen.

(3) Es ist verboten, auf Edelmetallgegenständen Zeichen anzubringen, die inländischen oder ausländischen amtlichen Feingehaltspunzen (§ 12)

ähnlich sind.

Behörden; Beirat.

§ 5. (1) Die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen behördlichen Aufgaben sind von den Punzierungsbehörden wahrzunehmen.

(2) Punzierungsbehörden sind die Punzierungsämter sowie das Hauptpunzierungs- und Probieramt.

(3) Das Hauptpunzierungs- und Probieramt hat seinen Sitz in Wien. Das Hauptpunzierungs-

und Probieramt hat neben den anderen ihm durch dieses Bundesgesetz übertragenen Aufgaben auch die dienstliche Aufsicht über die Punzierungsämter wahrzunehmen.

(4) Ein Punzierungsamt wird eingerichtet:

  1. in Graz; sein Wirkungsbereich erstreckt sich auf Kärnten und Steiermark;

  2. in Innsbruck; sein Wirkungsbereich erstreckt sich auf Tirol und Vorarlberg;

  3. in Linz; sein Wirkungsbereich erstreckt sich auf Oberösterreich und Salzburg;

  4. in Wien; sein Wirkungsbereich erstreckt sich auf Wien, Niederösterreich und das Burgenland.

    (5) Zur Erstattung gutachtlicher Äußerungen sowie zur Erstellung von Vorschlägen in Angelegenheiten des Punzierungswesens wird im Bundesministerium für Finanzen ein Beirat von Sachverständigen bestellt.

    (6) Der Beirat besteht aus dem Vorsitzenden,

    dessen Stellvertreter sowie mindestens 10 und höchstens 16 weiteren Mitgliedern. Sie werden vom Bundesminister für Finanzen jeweils auf die Dauer von drei Jahren ernannt. Den Sitzungen des Beirates können auch Sachverständige aus Interessentenkreisen, Fachmänner auf dem Gebiete des Punzierungswesens sowie Organe des Punzierungsdienstes beigezogen werden.

    (7) Fragen von geringerer Wichtigkeit oder Fragen, deren Erledigung wegen Dringlichkeit nicht bis zur nächsten Tagung des Beirates aufgeschoben werden kann, sind von einem Ausschuß

    des Beirates zu behandeln. Er besteht aus dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und aus vier weiteren in Wien wohnhaften Mitgliedern.

    Doch steht es auch den übrigen Mitgliedern des Beirates frei, an den Sitzungen des Ausschusses teilzunehmen.

    (8) Die Mitgliedschaft im Punzierungsbeirat ist ein unbesoldetes Ehrenamt.

    (9). Die Satzungen des Beirates bestimmt das Bundesministerium für Finanzen.

    Vorlage zur Feingehaltsprüfung und Punzierung.

    § 6. (1) Jeder, der einen der Punzierungspflicht unterliegenden Edelmetallgegenstand im Inland gewerbsmäßig erzeugt oder der solche Edelmetallgegenstände

    über die Zollgrenze einführt,

    hat sie unverzüglich dem zuständigen Punzierungsamt zur Feingehaltsprüfung und Punzierung vorzulegen. Der gleichen Verpflichtung unterliegt jeder, der einen der Punzierungspflicht unterliegenden, nicht punzierten Edelmetallgegenstand zur Feilbietung oder gewerbsmäßigen Veräußerung übernimmt.

    (2) Edelmetallgegenstände, die zur Feingehaltsprüfung und Punzierung eingereicht werden,

    müssen mit der Feingehaltszahl und — sofern es sich um im Inland erzeugte Gegenstände handelt — mit der Namenspunze oder dem Fabrikszeichen des Erzeugers versehen sein. Die einzureichenden Gegenstände müssen außerdem schon so weit ausgeführt sein, daß sie nach der Punzierung durch die Fertigstellung keine Änderung in der Zusammensetzung und keine Herabsetzung des Feingehaltes erleiden und daß

    die Feingehaltszahl, die Namenspunze oder das Fabrikszeichen sowie die Feingehaltspunze (§ 12)

    bei der weiteren Bearbeitung deutlich kenntlich bleiben.

    (3) Werden Edelmetallgegenstände, die den Bestimmungen des Abs. 2 nicht entsprechen, vorgelegt,

    so werden sie zur Behebung des Mangels und zur neuerlichen Vorlage zurückgestellt,

    (4) Zusammen mit den Edelmetallgegenständen hat der Einreicher dem Punzierungsamt eine Erklärung

    über Art, Stückzahl, Gewicht, Feingehalt und die sonstigen vom Gesetz geforderten Eigenschaften

    (§ 2) zur Prüfung und Punzierung vorzulegen.

    Werden Edelmetallgegenstände eingereicht,

    die über die Zollgrenze eingeführt wurden,

    so kann sich die Erklärung des Einreichers auf die Angaben beschränken, die auf Grund der Zollvorschriften in der schriftlichen Warenerklärung zur Zollabfertigung zu machen sind.

    § 7. Hat eine der in § 19 oder § 22 genannten Personen punzierte Gegenstände einer wesentlichen Veränderung oder...

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