Bundesgesetz vom 23. Februar 1949, betreffend die Regelung des Dentistenberufes (Dentistengesetz).

Der Nationalrat hat beschlossen:

  1. Abschnitt.

    Allgemeine Bestimmungen.

    § 1. (1) Die berufliche Tätigkeit der Dentisten umfaßt ein in diesem Gesetz umschriebenes Teilgebiet der sonst ausschließlich Ärzten (Zahnärzten)

    vorbehaltenen Zahnheilkunde und ist wie diese von den Bestimmungen der Gewerbeordnung ausgenommen.

    (2) Zahnärzte und Dentisten sind mit Beschränkung auf den Kreis der in ihrer Behandlung stehenden Personen befugt a) zur Herstellung von Zahnersatzsrücken für den Gebrauch im menschlichen Munde und zur Ausführung von technisch-mechanischen Arbeiten zwecks Ausbesserung solcher Zahnersatzstücke;

    1. zur Erzeugung von künstlichen Zähnen und sonstigen Bestandteilen von Zahnersatzstücken.

      (3) Im übrigen bleiben diese Tätigkeiten —

      gewerbsmäßig ausgeübt — den Bestimmungen der Gewerbeordnung unterworfen.

      § 2. Der Dentistenberuf schließt neben den im § 1, Abs. (2), umschriebenen Befugnissen noch nachstehende Tätigkeiten in sich;

    2. die Entfernung der Zahnsteinauflagerungen,

      das Reinigen der Zähne, das Abschleifen der Zähne und Wurzeln, das Abdrucknehmen zum Zwecke der Herstellung von Plattenzahnersatzstücken,

      Gebissen, Kronen und Brücken, dann das Anpassen von Zahnersatzstücken und Gebissen, das Einsetzen künstlicher Zähne, Kronen, Brücken und Gebisse sowie die Anwendung von Regulierapparaten und das Füllen (Plombieren)

      der Zähne und Wurzeln mit Einschluß

      der Wurzelbehandlung;

    3. die Behandlung von Zahnkrankheiten, die Entfernung von Zähnen und Wurzeln auch unter Anwendung der lokalen und der Leitungsanästhesie sowie die Anwendung von Röntgenstrahlen zu diagnostischen Zwecken.

      Diese Tätigkeiten dürfen auf die Behandlung von Mund- und Kieferkrankheiten,

      auf andere als die im ersten Satz erwähnten blutigen Eingriffe, auf die Vornahme der allgemeinen Narkose oder auf die Abgabe von Röntgenbefunden nicht ausgedehnt werden;

    4. die Anwendung von Arzneimitteln, die an die ärztliche Vorschreibung gebunden sind,

      soweit sie zur Ausführung der in lit. b angeführten Arbeiten notwendig sind, und die Berechtigung, solche Arzneien auf Grund eigener Vorschreibung aus einer

      öffentlichen Apotheke zu beziehen.

      Voraussetzungen der selbständigen Berufsausübung.

      § 3. (1) Zur selbständigen Ausübung des Dentistenberufes sind nur österreichische Staatsbürger berechtigt, die a) am Tage des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes im Besitze einer Befugnis zur Ausübung der Zahntechnik nach dem Gesetz vom 13. Juli 1920, St. G. Bl. Nr. 326, in der Fassung der Gesetze vom 1. Oktober 1920, St. G. Bl. Nr. 470, und vom 15. April 1921, B. G. Bl. Nr. 255 (Zahntechnikergesetz),

      sind oder b) am Tage des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes im Besitze eines Ausweises über ihre Anerkennung als Dentist nach den Ausführungsbestimmungen zu § 123 der Reichsversicherungsordnung sind und eine Niederlassungsbewilligung erhalten haben,

    5. eine Genehmigung zur Niederlassung als selbständiger Dentist nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erlangen.

      (2) Die in Abs. (1), lit. a, genannten Personen,

      welche die im § 5, Abs. (2), des Zahntechnikergesetzes,

      in der Fassung des Artikels I des Bundesgesetzes vom 15. April 1921, B. G. Bl. Nr. 255,

      vorgeschriebene praktische Prüfung noch nicht mit Erfolg abgelegt haben, haben diese Prüfung binnen einem Jahr nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes vor dem staatlichen Prüfungsausschuß

      für Dentisten abzulegen, widrigenfalls ihre Berechtigung zur selbständigen Ausübung des Dentistenberufes erlischt.

      § 4. (1) Die Genehmigung zur Niederlassung als selbständiger Dentist darf — abgesehen von den Erfordernissen des § 7, Abs. (3) — nur Personen erteilt werden, die a) österreichische Staatsbürger sind,

    6. die zur Ausübung des Dentistenberufes nötige Verläßlichkeit und körperliche Eignung besitzen,

    7. nicht wegen Geisteskrankheit, Geistesschwäche oder gewohnheitsmäßigen Mißbrauches von Alkohol oder Nervengiften voll oder beschränkt entmündigt sind,

    8. die staatliche Dentistenprüfung mit Erfolg abgelegt haben und im Anschluß daran durch ein Jahr als Dentistenassistenten tätig gewesen sind.

      (2) Die körperliche Eignung ist durch ein amtsärztliches Zeugnis nachzuweisen, das nicht älter als 4 Wochen sein darf.

      (3) Eine Genehmigung, die entgegen den Vorschriften des Abs. {1) erteilt wurde, leidet an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler.

      § 5. (1) Zur Ablegung der staatlichen Dentistenprüfung können in Hinkunft nur mehr Personen zugelassen werden, die den in § 4 unter lit. a bis c angeführten Bedingungen entsprechen und nach den geltenden Vorschriften 1. vor dem 1. Jänner 1948 bei einem selbständigen Dentisten ihre Ausbildung begonnen haben,

      sodann durch drei Jahre bei gleichzeitigem Besuch der Berufsschule fortgesetzt oder im Anschluß an die dreijährige praktische Ausbildung im Lehrinstitut für Dentisten in Wien einen Kurs für die theoretische Berufsausbildung in der Mindestdauer von drei Monaten zur Vorbereitung auf die Dentistenassistentenprüfung zurückgelegt haben (Dentistenpraktikanten);

      1. die Technikerassistentenprüfung im Anschluß

      an die unter Z. 1 (genannte Ausbildung mit Erfolg abgelegt haben, durch mindestens zwei Jahre bei einem selbständigen Dentisten tätig gewesen sind und eine weitere theoretische und praktische Ausbildung durch ein Jahr am Lehrinstitut für Dentisten erfahren haben (Technikerassistenten).

      (2) Der im Abs. (1), Z. 1, angeführten dreijährigen praktischen Berufsausbildung ist eine Tätigkeit gleichzuhalten, die von Personen durch mindestens drei Jahre zur Besorgung technisch-mechanischer Arbeiten außerhalb des menschlichen Mundes bei einem zur Ausübung der zahnärztlichen Praxis berechtigten Arzte vor dem 1. Jänner 1942 oder bei einem selbständigen Dentisten vor dem 1. Jänner 1948 oder unter den gleichen Voraussetzungen in Zahnambulatorien berufsmäßig ausgeführt oder fortgesetzt worden ist.

      (3) Das Bundesministerium für soziale Verwaltung kann auf Antrag des Landeshauptmannes

      (Bürgermeister der Stadt Wien) österreichischen Staatsbürgern, die nach den bisher in Geltung gestandenen Vorschriften als Dentisten anerkannt sind, aber noch keine Niederlassungsbewilligung erlangt haben, behufs Erlangung der Niederlassungsbewilligung Nachsicht vom Erfordernis der staatlichen Dentistenprüfung und des Pflichtassistentenjahres

      (§ 4, lit. d) erteilen, ferner vom Erfordernis der zweijährigen Tätigkeit als Technikerassistent

      [Abs. (1), Z. 2] absehen, sowie Personen, die ihre Tätigkeit zur Besorgung technisch-

      mechanischer Arbeiten bei einem zur zahnärztlichen Praxis berechtigten Arzt oder Dentisten

      (befugten Zahntechniker) vor dem 1. Jänner 1930 begonnen und durch mindestens sieben Jahre fortgesetzt haben, zum Besuche des Lehrinstituts für Dentisten in Wien und anschließend zur staatlichen Dentistenprüfung zulassen.

      Diese Personen sind vom Nachweis der Ableistung des Dentisten-Assistentenjahres nach der erfolgreich abgelegten staatlichen Dentistenprüfung befreit. Das Ansuchen um diese Begünstigungen ist binnen einem Jahre nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zu stellen.

      Berufsbezeichnung und Berufspflichten.

      § 6. (1) Die zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Dentisten haben sich bei Ausübung ihres Berufes ausschließlich der Berufsbezeichnung

      „Dentist" in Wort und Schrift ungekürzt und ohne irreführende Zusätze zu bedienen.

      Die Führung anderer Titel ist verboten.

      (2) Den Dentisten ist jede marktschreierische Anpreisung sowie das Aufsuchen von Kunden unmittelbar oder durch Mittelspersonen verboten.

      (3) Die Dentisten haben ihren Beruf persönlich auszuüben und dürfen nur in berücksichtigungswürdigen Fällen mit Bewilligung des Landeshauptmannes einen einzigen Stellvertreter bestellen.

      Der Stellvertreter muß den in den §§ 3

      und 4 angeführten Bedingungen entsprechen.

      (4) Dentisten dürfen nur eine Betriebsstätte führen.

      Genehmigung zur Niederlassung.

      § 7. (1) Die Genehmigung zur Niederlassung als selbständiger Dentist wird vom Landeshauptmann,

      in dessen Verwaltungsgiebiet die beabsichtigte Betriebsstätte liegt, erteilt.

      (2) Der Landeshauptmann hat vor Entscheidung

      über das Ansuchen um eine solche Genehmigung unter Bestimmung einer zweiwöchigen Frist ein Gutachten der Österreichischen...

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