Bundesgesetz vom 9. Februar 1949, womit das Opferfürsorgegesetz in der geltenden Fassung abgeändert und ergänzt wird (3. Opferfürsorgegesetz-Novelle).

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I.

Das Bundesgesetz vom 4. Juli 1947, B.G.Bl.

Nr. 183, über die Fürsorge für die Opfer des Kampfes um ein freies, demokratisches Österreich und die Opfer politischer Verfolgung

(Opferfürsorgegesetz), in der Fassung des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 1947, B.G.Bl.

Nr. 29/1948 (1. Opferfürsorgegesetz-Novelle),

und des Bundesgesetzes vom 15. Oktober 1948,

B. G. Bl. Nr. 218 (2. Opferfürsorgegesetz-

Novelle), wird abgeändert und ergänzt wie folgt:

  1. Im § 1, Abs. (5), sind zu ersetzen die Worte: „(3) und" durch das Wort „bis".

  2. a) Im § 4, Abs. (1), entfallen die Worte:

    jedoch nur, soweit es sich um Hinterbliebene nach Anspruchsberechtigten nach

    § 1, Abs. (1), handelt."

    b) im § 4, Abs. (3), entfallen die Worte:

    „... und Abs. (3), soweit es sich um Hinterbliebene nach Anspruchsberechtigten nach § 1, Abs. (2), handelt." sowie in der vorletzten Zeile die Worte: oder Abs. (3)".

    c) Im § 4 ist als neuer Absatz anzufügen:

    „(5) Politisch Verfolgten, denen eine Anspruchsberechtigung nach § 1, Abs. (2),

    lit. b, zuerkannt wird, ist an Stelle eines Opferausweises eine ,Amtsbeseheinigung nach § 1, Abs. (1), lit. e', dann auszustellen,

    wenn aus Gründen der Abstammung,

    Religion oder Nationalität eine Schädigung im Ausmaß der Bestimmungen des § 1, Abs. (1), lit. e, erfolgte."

  3. a) Im § 11, Abs. (1), Ziffer 1, lit a, sind die Worte: „§ 1, Abs. (1), lit. d" durch die Worte: „§ 1, Abs. (1), lit. d oder e"

    zu ersetzen.

    b) Im § 11, Abs. (1), Ziffer 1, lit. b, entfallen die Worte: „ ... soweit es sich um Hinterbliebene nach Anspruchsberechtigten nach

    § 1, Abs. (1), handelt."

    c) Im § 11, Abs. (1), Ziffer 1, lit. b, sind folgende Worte beizufügen: „Eltern und Lebensgefährten sind anspruchs- und rentenmäßig den Witwen gleichzuhalten."

    d) Der § 11, Abs. (2), hat zu lauten:

    „Über die Zuerkennung der Renten entscheidet eine Kommission, die in jedem Bundeslande beim Amte der Landesregierung gebildet wird. Mindestens zwei Mitglieder (zwei Stellvertreter) dieser Kommission sind von der Landesregierung,

    mindestens zwei Mitglieder (zwei Stellvertreter)

    von der Finanzlandesdirektion und mindestens vier Mitglieder (vier Stellvertreter)

    aus dem Kreise der politisch Verfolgten namhaft zu machen. Von den letzteren sind je ein Mitglied und ein Stellvertreter von den Landesleitungen der

    Österreichischen Volkspartei, der Sozialistischen Partei Österreichs und der Kommunistischen Partei...

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