Bundesgesetz vom 26. März 1947, betreffend die Sicherstellung der Feldbestellungs-, Kultur- und Erntearbeiten (Anbaugesetz).

Der Nationalrat hat beschlossen:

  1. Anbauverpflichtung.

    § 1. (1) Der Verfügungsberechtigte (Eigentümer,

    Besitzer, Pächter, Nutznießer, öffentlicher Verwalter und dergleichen) landwirtschaftlich nutzbarer Kulturflächen ist verpflichtet,

    seine sämtlichen anbaufähigen Ackergründe dem ordnungsgemäßen Anbaue zuzuführen.

    (2) Ackergründe, deren Pflanzenbestände

    (Saaten) vor Beendigung der Anbauperiode derartig Schaden gelitten haben, daß keine oder keine ausreichende Ernte zu erwarten ist, sind einer neuerlichen Einsaat zu unterziehen oder allenfalls neu zu bestellen.

    (3) Auf Antrag des Verfügungsberechtigten kann die Bezirksverwaltungsbehörde im Einvernehmen mit der örtlich zuständigen Bezirksbauernkammer

    (Bezirkskammer für Land- und Forstwirtschaft usw.) aus triftigen Gründen Ausnahmen von den Verpflichtungen nach Abs. (1) und (2) bewilligen.

  2. Anbauplanung.

    § 2. (1) Der Verfügungsberechtigte kann durch Anbauauftrag verhalten werden,

    1. Wiesen und Weideflächen, die ehemals Ackerland waren, sowie Wiesen und Weiden,

      die sich zur Kulturumwandlung in Ackerland eignen, dem Anbaue zuzuführen,

    2. seine Ackergründe, Gärten oder sonstigen landwirtschaftlichen Kulturflächen ganz oder zum Teil mit, bestimmten landwirtschaftlichen Kulturpflanzen zu bebauen,

      soweit die notwendigen Voraussetzungen vorhanden sind, und c) unproduktive Flächen im Wege der Kultivierung kulturfähig zu machen und der Nutzung als Ackerfläche, Wiese oder Weide zuzuführen.

      (2) Anbauaufträge nach Abs. (1) erteilt im Rahmen der vom Bundesministerium für Land-

      und Forstwirtschaft gegebenen Weisungen die Bezirksverwaltungsbehörde im Einvernehmen mit der örtlich zuständigen Bezirksbauernkammer.

      (3) Anbauaufträge nach Abs. (1) können auch durch eine allgemeine, nicht an eine bestimmte Person gerichtete Weisung des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft für das gesamte Bundesgebiet oder über dessen Ermächtigung durch den Landeshauptmann im Einvernehmen mit der zuständigen Landes-Landwirtschaftskammer

      (Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft usw.) für ein Bundesland oder Teile eines solchen ergehen.

  3. Ãœberlassung von Betriebsmitteln (Nachbarschaftshilfe).

    § 3. (1) Wenn in einem landwirtschaftlichen Betriebe die notwendigen Arbeiten mangels Zugtiere, Zug- oder anderer Maschinen, die durch menschliche, tierische oder mechanische Kraft angetrieben werden, oder sonstiger land-

    wirtschaftlicher Geräte nicht besorgt werden können, kann...

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