Bundesgesetz vom 11. Juli 1974, mit dem das Fernmeldegesetz geändert wird (Fernmeldegesetznovelle)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Das Bundesgesetz vom 13. Juli 1949, BGBl.

Nr. 170, betreffend das Fernmeldewesen, wird wie folgt geändert:

  1. Die Überschrift (Randbemerkung) des § 17

    hat zu lauten:

    „Pflicht zur Geheimhaltung des

    öffentlichen Fernmeldeverkehrs"

  2. Im § 18 entfällt der letzte Satz.

  3. Die Überschrift (Randbemerkung) des § 19

    hat zu lauten:

    „Ausnahmen von der Geheimhaltungspflicht"

  4. Der § 19 hat zu lauten:

    㤠19. Ausnahmen von der Verpflichtung nach

    § 17 und § 18 sind nur im Rahmen der Bestimmungen des Art. 10 a des Staatsgrundgesetzes vom 21. Dezember 1867, RGBl. Nr. 142, in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl.

    Nr. 8/1974 zulässig."

  5. Der § 23 und seine Überschrift (Randbemerkung)

    entfallen.

  6. Der § 24 und seine Überschrift (Randbemerkung)

    haben zu lauten:

    „Geheimnismißbrauch

    § 24. (1) Wer in anderen als den gesetzlich vorgesehenen Fällen entgegen § 18 Nachrichten aufzeichnet,

    Unberufenen mitteilt oder für irgendwelche Zwecke verwertet, ist, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen.

    (2) Der Täter ist nur auf Antrag des Inhabers der Fernmeldeanlage zu verfolgen, von der die aufgezeichnete, mitgeteilte oder verwertete Nachricht

    übermittelt worden ist."

  7. Der § 25 und seine Überschrift (Randbemerkung)

    haben zu lauten:

    „Verletzung von Rechten der Benützer

    § 25. (1) Eine im § 17 bezeichnete Person, die 1. unbefugt über die Tatsache oder den Inhalt des Fernmeldeverkehrs bestimmter Personen einem Unberufenen Mitteilung macht oder ihm Gelegenheit gibt, Tatsachen, auf die sich die Pflicht der Geheimhaltung erstreckt (§ 17), selbst wahrzunehmen,

  8. unbefugt ein Telegramm, das einer zum

    öffentlichen Verkehr bestimmten Fernmeldedienststelle anvertraut wurde, öffnet oder seinem Inhalt nachforscht,

  9. ein Telegramm fälscht, unrichtig wiedergibt,

    verändert, unterdrückt oder unbefugt dem Empfangsberechtigten vorenthält,

  10. ein Ferngespräch oder einen Funkspruch unterdrückt oder unrichtig vermittelt,

  11. einem Unbefugten eine der in den Z. 2 bis 4

    bezeichneten Handlungen gestattet oder...

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