Bundesgesetz vom 13. Dezember 1977, mit dem das Fernmeldeinvestitionsgesetz geändert wird (FMIG-Novelle 1977)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Das Fernmeldeinvestitionsgesetz, BGBl.

Nr. 312/1971, in der Fassung der Fernmeldeinvestitionsgesetz-

Novelle 1975 wird wie folgt geändert:

  1. § 1 Abs. 1 hat zu lauten:

    „(1) Der Bundesminister für Verkehr wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen 1. in den Jahren 1964 bis 1977 zur Erweiterung und Erneuerung des österreichischen Fernsprech-,

    Datenvermittlungs-, Fernschreib-

    und Funknetzes sowie zur Beschaffung von Kraftfahrzeugen, Meßgeräten und Werkzeugen,

    zur Durchführung allgemeiner Hochbauvorhaben für den Fernmeldedienst und zur Errichtung kombinierter Post- und Fernmeldebauten bei den hiefür in Frage kommenden Unternehmungen Bestellungen im Höchstausmaß von 32238 Mill. S zu vergeben;

  2. in den Jahren 1978 bis 1980 zur Durchführung der in Z. 1 genannten Vorhaben bei den hiefür in Frage kommenden Unternehmungen Bestellungen im Höchstausmaß

    von 21862 Mill. S zu vergeben."

  3. § 2 hat zu lauten:

    „§ 2. (1) Zur Begleichung der von den Unternehmungen vorgelegten Rechnungen sind jene Mehreinnahmen an Fernsprechgebühren zu verwenden,

    die in den Jahren 1965 bis 1967 über den Betrag von 1680 Mill. S,

    in den Jahren 1968 bis 1971 über den Betrag von 2000 Mill. S,

    im Jahre 1972 über den Betrag von 2500

    Mill. S,

    im Jahre 1973 über den Betrag von 2700

    Mill. S,

    im Jahre 1974 über den Betrag von 3000

    Mill. S,

    im Jahre 1975 über den Betrag von 3300

    Mill. S,

    in den Jahren 1976 und 1977 über den Betrag hinaus anfallen, der einem Satz von 47,5 v.

    H. der jährlichen Gesamteinnahmen an Fernsprechgebühren entspricht, und ab dem Jahre 1978 über den Betrag hinaus anfallen,

    der einem...

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