Bundesgesetz vom 13. Dezember 1985, mit dem das Fernmeldeinvestitionsgesetz geändert wird (FMIG-Novelle 1985)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Das Fernmeldeinvestitionsgesetz, BGBl.

Nr. 312/1971, zuletzt geändert durch die FMIG-

Novelle 1981, BGBl. Nr. 483, wird wie folgt geändert:

  1. § 1 Abs. 1 lautet:

    „(1) Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen 1. in den Jahren 1964 bis 1984 zur Erweiterung und Erneuerung des österreichischen Fernsprech-,

    Datenvermittlungs-, Fernschreib- und Funknetzes sowie zur Beschaffung von Kraftfahrzeugen, Meßgeräten und Werkzeugen,

    zur Durchführung allgemeiner Hochbauvorhaben für den Fernmeldedienst, zur Errichtung kombinierter Post- und Fernmeldebauten und für sonstige Investitionen nach Maßgabe des Fernmeldeanteils bei den hiefür in Frage kommenden Unternehmungen Bestellungen im Höchstausmaß von 83976

    Mill. S zu vergeben;

  2. in den Jahren 1985 bis 1990 zur Durchführung der in Z 1 genannten Vorhaben bei den hiefür in Frage kommenden Unternehmungen Bestellungen im Höchstausmaß von 68824

    Mill. S zu vergeben."

  3. § 2 Abs. 1 lautet:

    „(1) Zur Begleichung der von den Unternehmungen vorgelegten Rechnungen sind jene Mehreinnahmen an Fernsprechgebühren zu verwenden,

    die in den Jahren 1965 bis 1967 über den Betrag von 1680 Mill. S,

    in den Jahren 1968 bis 1971 über den Betrag von 2000 Mill. S,

    im Jahre 1972 über den Betrag von 2500 Mill. S,

    im Jahre 1973 über den Betrag von 2700 Mill. S,

    im Jahre 1974 über den Betrag von 3000 Mill. S,

    im Jahre 1975 über den Betrag von 3300 Mill. S und in den...

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