Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 21. März 1979 über die Festlegung von Warenkontingenten in der Einfuhr

Auf Grund des § 13 des Außenhandelsgesetzes 1968, BGBl. Nr. 314, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 401/1974 wird verordnet:

§ 1. (1) Für die Einfuhr der in der Anlage zu dieser Verordnung genannten Waren mit Ursprungs-

oder Lieferland Taiwan werden für die Zeit vom 1. April 1979 bis 31. März 1980 nach Maßgabe dieser Anlage wertmäßige Einfuhrkontingente festgelegt. Im Rahmen dieser Kontingente werden Einfuhrbewilligungen nach Maßgabe nachstehender Bestimmungen erteilt.

(2) Abs. 1 gilt nicht a) für typengebundene Ersatzteile zu importierten Waren taiwanesischen Ursprungs,

wenn nachgewiesen wird, daß sie als Ersatzteile für diese Waren Verwendung finden;

  1. für Arten und Typen von Waren, deren Nichterzeugung in Österreich nachgewiesen wird;

  2. für Gewebe der TNrn. ex 51.04 A 2,

ex 55.09 B und ex 56.07 B des Zolltarifs

(Zolltarifgesetz 1958, BGBl. Nr. 74), die ausschließlich zur Herstellung von Stickereien verwendet werden und deren Einfuhr im Rahmen von Erlaubnisscheinverkehren erfolgt, sowie d) für. Gewebe der in der lit. c genannten Tarifnummern, wenn nachgewiesen wird,

daß das zur Einfuhr gelangende Gewebe ausschließlich als Leerstoff-Mitlieferung zu Stickereien verwendet wird.

§ 2. Die Verteilung der Kontingente erfolgt nach den Bewilligungsgrundsätzen des Außenhandelsgesetzes 1968 unter Berücksichtigung nachstehender Bestimmungen.

§ 3. (1) Antragstellern, die im Rahmen der mit Verordnung vom 17. März 1978, BGBl.

Nr. 154, festgesetzten Kontingente Einfuhrbewilligungen erhalten haben, sind über Antrag Einfuhrbewilligungen in Höhe von 100 v. H.

des Wertes der auf Grund der erteilten Einfuhrbewilligungen nachweislich getätigten Einfuhren zu erteilen.

(2) Anträge gemäß Abs. 1 müssen bis spätestens 30. September 1979 beim Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie einlangen.

Vorbezüge, die bis zu diesem Zeitpunkt nicht geltend gemacht wurden, finden keine Berücksichtigung.

§ 4. (1) Ein Einundzwanzigstel jedes Kontingentes wird auf der Grundlage aller am 15. April 1979

vorliegenden Anträge jener Antragsteller verteilt,

die im Rahmen des mit Verordnung vom 17. März 1978, BGBl. Nr. 154, festgesetzten entsprechenden Kontingents keine Einfuhren getätigt haben. Diese Anträge finden nur Berücksichtigung,

soweit sie ordnungsgemäß und vollständig sind. Liegen mehrere Anträge eines Antragstellers vor, gelten sie für die Verteilung als ein Antrag. Findet der Gesamtwert dieser Anträge im...

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