Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 24. März 1981 über die Festlegung von Warenkontingenten in der Einfuhr

Auf Grund des § 13 des Außenhandelsgesetzes 1968, BGBl. Nr. 314, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 401/1974 wird verordnet:.

§ 1. (.1) Für die Einfuhr der in der Anlage zu dieser Verordnung genannten Waren mit Ursprungs-

oder Lieferland Taiwan werden für die Zeit vom 1. April 1981 bis 3.1. März 1982 nach Maßgabe der Anlage wertmäßige Einfuhrkontingente festgelegt. Im Rahmen dieser Kontingente werden Einfuhrbewillligungen nach Maßgabe nachstehender Bestimmungen erteilt.

(2) Abs. 1 gilt nicht a) für typengebundene Ersatzteile zu importierten Waren taiwanesischen Ursprungs,

wenn nachgewiesen wird, daß sie als Ersatzteile für diese Waren Verwendung finden;

  1. für Arten und Typen von Waren, deren Nichterzeugung in Österreich nachgewiesen wird;

  2. für nichtbestickte Gewebe und Gewebereste der Zolltarifnummern ex 51.04 A 2,

ex 55.09 B und ex 56.07 B des Zolltarifs,

die auf Erlaubnisschein zur Herstellung von Stickereien eingeführt werden oder die aus einem Stickereiveredlungsverkehr als Restmengen zum freien Verkehr abgefertigt werden, sowie d) für Gewebe der in lit. c genannten Tarifnummern,

wenn nachgewiesen wird, daß

das zur Einfuhr gelangende Gewebe ausschließlich als Leerstoff-Mitlieferung zu Stickereien verwendet wird.

§ 2. Die Verteilung der Kontingente erfolgt nach den Bewilligungsgrundsätzen des Außenhandelsgesetzes 1968 unter Berücksichtigung nachstehender Bestimmungen.

§ 3. (1) Antragstellern, die im Rahmen der mit Verordnung vom 14. März 1980, BGBl Nr. 127,

festgesetzten Kontingente Einfuhrbewilligungen erhalten haben, sind über Antrag Einfuhrbewilligungen in Höhe von 100 vH des Wertes der auf Grund der erteilten Einfuhrbewilligungen nachweislich getätigten Einfuhren zu erteilen.

(2) Anträge gemäß Abs. 1 müssen bis spätestens 30. September1981 beim Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie einlangen.

Vorbezüge, die bis zu diesem Zeitpunkt nicht geltend gemacht wurden, finden keine Berücksichtigung.

§ 4. (1) Ein Einundzwanzigstel jedes Kontingentes wird auf der Grundlage aller am 15. April 1981 vorliegenden Anträge jener Antragsteller verteilt, die im Rahmen des mit Verordnung vom 14. März 1980, BGBl. Nr. 127, festgesetzten entsprechenden Kontingents keine Einfuhren getätigt haben. Diese Anträge finden nur Berücksichtigung,

soweit sie ordnungsgemäß und vollständig sind. Liegen mehrere Anträge eines Antragstellers vor, gelten sie für die Verteilung als ein Antrag. Findet...

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