Verordnung des Bundesministeriums für Finanzen vom 14. August 1947, betreffend die Festsetzung der Umrechnungsverhältnisse für die in Kronen Gold bemessenen Konsulargebühren.

Auf Grund der Bestimmungen des § 9 des mit der Verordnung der Bundesregierung, B. G. Bl.

Nr. 229/1924, kundgemachten Konsulargebührengesetzes 1924, wird folgendes verordnet:

§ 1. (1) Insoweit die in Kronen Gold bemessene Konsulargebühren nicht in Goldmünzen entrichtet werden, sind der Umrechnung der Kronen Gold in die Zahlungswährung bis auf weiteres mit Bedacht auf Abs. (2) die im folgenden angeführten Umrechnungsverhältnisse zugrunde zu legen; für die Umrechnung der Kronen Gold in österreichische Schillinge ist das Wertverhältnis 100 Kronen Gold = 343 Schilling maßgebend.

(2) Erfährt das Kursverhältnis einer im Abs. (1)

angeführten Zahlungswährung zum amerikanischen Dollar in dem betreffenden Land eine

Änderung von über 5 v. H., ist ein entsprechend geändertes Umrechnungsverhältnis der Kronen Gold zur Zahlungswährung anzuwenden.

§ 2. Die Umrechnung der Krone Gold in die Zahlungswährung eines Landes, für das ein Umrechnungsverhältnis im § 1 nicht vorgesehen ist,

hat über den jeweiligen in diesem Land geltenden Dollarkurs zu erfolgen, wobei Schwankungen bis zu 5 v. H. unberücksichtigt bleiben.

§ 3...

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