Verordnung des Bundesministers für Justiz über die Festsetzung eines Zuschlags zu den im Gebührenanspruchsgesetz 1975 angeführten festen Beträgen

Auf Grund des § 64 des Gebührenanspruchsgesetzes 1975, BGBl. Nr. 136, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 343/1989, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:

§ 1. (1) Zu den im Gebührenanspruchsgesetz 1975 angeführten festen Beträgen einschließlich der in den Verordnungen des Bundesministers für Justiz BGBl. Nr. 358/1979, BGBl. Nr. 333/1982 und BGBl. Nr. 177/1987 festgesetzten Zuschläge wird, ausgenommen zu dem im § 18 Abs. 1 angeführten Betrag, ein weiterer Zuschlag von 15 vH, zu dem im § 18 Abs. 1 angeführten Betrag ein weiterer Zuschlag von 8 vH festgesetzt.

(2) Die sich hiernach ergebenden...

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT