Bundesgesetz vom 15. Dezember 1950, womit das Finanzausgleichsgesetz 1950 abgeändert wird (Finanzausgleichsnovelle 1951).

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I.

Das Finanzausgleichsgesetz 1950 vom 16. Dezember 1949, BGBl. Nr. 36/1950, wird abgeändert wie folgt:

  1. Im § 2 sind einzufügen a) bei Ziffer 2 nach dem Worte „Salzsteuer,"

    die Worte „der Bundeszuschlag zur Mineralölsteuer,",

    1. bei Ziffer 3 nach dem Worte „Straßenbahnverkehr,"

    die Worte „die Sonderabgabe nach § 4 der 2. Spielbankverordnungsnovelle,

    BGBl. Nr. 313/1936,".

  2. Im § 3 Abs. 1 treten an die Stelle der Worte „die Mineralölsteuer und der Kulturgroschen"

    die Worte „die Mineralölsteuer, die Bundesmonopolabgabe von Spielbanken und der Kulturgroschen."

  3. Im § 4 Abs. 1 treten an die Stelle der Worte

    „mit Ausnahme des Kulturgroschens und der Energieverbrauchsabgabe" die Worte „mit Ausnahme der Bundesmonopolabgabe von Spielbanken,

    des Kulturgroschens und der Energieverbrauchsabgabe".

    Dem § 4 Abs. 3 ist anzufügen

    „Für die Teilung des Ertrages der Bundesmonopolabgabe von Spielbanken sowie für die Aufteilung und Überweisung der Ertragsanteile an dieser Abgabe sind die Bestimmungen der Verordnung vom 7. Oktober 1933,

    BGBl. Nr. 463, und vom 30. Dezember 1933,

    BGBL I Nr. 6 aus 1934, maßgebend".

  4. Im § 6 ist nach den Worten „gemeinschaftlichen Bundesabgaben" einzufügen „mit Ausnahme der Bundesmonopolabgabe von Spielbanken".

  5. Im § 10 Abs. 3 Buchstabe b) ist nach dem Worte „Milch" einzufügen „und auf Speiseeis".

  6. Der § 13 Abs. 1 hat zu lauten:

    „§ 13. (1) Die Länder und die Stadt Wien haben im Sinne des § 5 des Lehrerdienstrechts-

    Kompetenzgesetzes vom 21. April 1948, BGBl.

    Nr. 88, zu den Kosten der Besoldung der Lehrer der öffentlichen Volks-, Haupt- und Sonderschulen Beiträge zu leisten, und zwar:

  7. zum Aktivitätsaufwand, soweit in einem Land am 1. Oktober 1951 die Zahl der Volks-, Haupt- und Sonderschullehrer einschließlich der vom Bund besoldeten Religionslehrer 1/30 der Zahl der Volksschüler,

    vermehrt um 1/20 der Zahl der Hauptschüler und um 1/15 der Zahl der Sonderschüler, übersteigt. Als Beitrag ist der Mehraufwand dem Bund zu ersetzen, der auf diesen Überstand entfällt. Der Berechnung des Mehraufwandes wird ein Durchschnittsbezug zugrunde gelegt; dieser wird aus dem tatsächlichen Personalaufwand

    (Aktivitätsbezüge) für alle Volks-, Haupt-,

    Sonderschul- und Religionslehrer in den Monaten September bis Dezember 1951

    ermittelt. Zum Personalaufwand im Sinne dieser Bestimmung gehören auch Reise-

    und Übersiedlungsgebühren, Belohnungen...

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