Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über den bankaufsichtlichen Prüfungsbericht geändert wird
Auf Grund des § 63 Abs. 4 bis 7 in Verbindung mit § 44 Abs. 1 und 3 des Bankwesengesetzes –
BWG, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2000, wird die Verordnung über den bankaufsichtlichen Prüfungsbericht, BGBl. Nr. 119/1994, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 231/2000, wie folgt geändert:
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Teil I, 1. Bankwesengesetz, Z 11b der Anlage lautet:
„11b. Sämtliche Risiken des Wertpapier-Handelsbuches (§ 22b Abs. 1 Z 1 bis 13 BWG) werden bestimmungsgemäß erfasst.“
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Teil I, 1. Bankwesengesetz, Z 11h und Z 11i der Anlage entfallen.
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Teil I, 1. Bankwesengesetz, Z 24 der Anlage lautet:
„24. § 26 BWG wurde hinsichtlich der Bestimmungen des
– Abs. 1, Eigenmittelerfordernis für die Währungsgesamtposition,
– Abs. 2, Eigenmittelerfordernis nach den alternativen Verfahren für die Währungsgesamtposition,
– Abs. 3 bis 5, sonstige Bestimmungen des § 26 BWG eingehalten.“
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Im Teil I, 1. Bankwesengesetz, wird folgende Z 26a eingefügt:
„26a. Die Erfassung als Gruppe verbundener Kunden entspricht § 27 Abs. 4 und 4a BWG“
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Teil I, 1. Bankwesengesetz, Z 66 der Anlage entfällt.
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Teil III B, Z 3c der Anlage lautet:
„c) konsolidiertes Eigenmittelerfordernis für die Währungsgesamtposition“
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Teil V Z 5 der Anlage lautet:
„5. Erläuterungen über die Erfassung der Marktrisiken durch das Kreditinstitut bzw. die Kreditinstitutsgruppe
– Vorhandensein eines Wertpapier-Handelsbuches
– Berechnung des Eigenmittelerfordernisses nach § 22b Abs. 2 BWG
– Anwendung der Laufzeitband- oder der Durationmethode
– Anwendung interner Modelle
– Anzahl der Ausnahmen bei Rückvergleichen
– Kombination von Modellen und den Standardverfahren“
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Teil V Z 6b der Anlage lautet:
„b) der Verfahren zur Ermittlung des Marktpreises gemäß § 22a“
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Teil V Z 6c der Anlage lautet:
„c) des...
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