Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Durchführung des Bankwesengesetzes hinsichtlich der Großkreditmeldung geändert wird

Auf Grund des § 75 des Bankwesengesetzes (BWG), BGBl. Nr. 532/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 97/2001, wird die Großkreditmeldungs-Verordnung, BGBl. Nr. 772/1993,

zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 394/1998, wie folgt geändert:

  1. Dem § 2 Abs. 2 wird folgende Z 4 angefügt:

    „4. Der gesamte Wert der Sicherheiten und die gesamte Höhe der Einzelwertberichtigungen zu den gemäß Abs. 1 gemeldeten Krediten und die interne Bonitätseinstufung des Kreditnehmers oder der Kreditnehmergruppe. Die internen Grundsätze und Regelungen für die Bewertung der Sicherheiten,

    für die Bestimmung der Einzelwertberichtigung und für die interne Bonitätsbeurteilung sind der Oesterreichischen Nationalbank im Rahmen der erstmaligen Meldung und bei jeder

    Änderung bekannt zu geben.Weiters sind der Oesterreichischen Nationalbank über die internen Grundsätze und Regelungen auf Verlangen weitere Auskünfte zu erteilen.“

  2. Im § 8 Abs. 1 wird die Wortfolge „fünf Millionen Schilling oder den entsprechenden Schillinggegenwert“

    durch die Wortfolge „350000 Euro oder den entsprechenden Eurogegenwert“ und die Wortfolge „in Schilling oder in Euro“ die Wortfolge „in Euro“ ersetzt.

  3. § 9 Abs. 1 lautet:

    „(1) Die Großkreditmeldung hat in standardisierter Form mittels elektronischer Übermittlung oder elektronischer Datenträger zu erfolgen...

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