Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 16. Dezember 1988 zur Durchführung der Bestimmungen über den Ausfuhrnachweis
Auf Grund des § 7 Abs. 5 des Umsatzsteuergesetzes 1972, BGBl. Nr. 223, in der Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 1982, BGBl. Nr. 570, wird verordnet:
§ 1. Gemäß § 7 Abs. 2 Z 1 bis 3 UStG 1972 darf der Unternehmer den Ausfuhrnachweis anstelle der im § 7 Abs. 2 erster Satz UStG 1972 genannten Versendungsbelege auch in anderer Weise führen.
Hiefür werden folgende Muster von Belegen für den Ausfuhrnachweis bestimmt:
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Im Falle der Übergabe des Gegenstandes an einen Spediteur (§ 7 Abs. 2 Z 1 UStG 1972) eine nach dem Muster der Anlage 1 erstellte Ausfuhrbescheinigung.
Anstelle des Musters der Anlage 1
können auch Vordrucke oder Ausdrucke verwendet werden, die inhaltlich diesem Muster entsprechen.
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Im Falle der Nachweisführung durch eine schriftliche Anmeldung in der Ausfuhr (§ 7 Abs. 2
Z 2 UStG 1972) jeweils das Exemplar 3 eines der Muster 1, 1.1, 2, 2.1 oder 6 gemäß dem Anhang der Verordnung über schriftliche Anmeldungen im Zollverfahren, BGBl. Nr. 42/1988, wenn im Feld 2
die Angabe des liefernden Unternehmers und im Feld 8 die Angabe des ausländischen Abnehmers enthalten sind. Wurde dem liefernden Unternehmer eine Bewilligung nach § 52 a ZollG erteilt, so kann der Ausfuhrnachweis in Zusammenhalt mit der Sammelanmeldung durch den in der Bewilligung gemäß § 52 a ZollG zugelassenen und mit der Austrittsbestätigung versehenen Liefernachweis erfolgen; dies allerdings nur unter der Voraussetzung,
daß in dem Beleg sowohl der liefernde Unternehmer als auch der ausländische Abnehmer angegeben sind.
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Im Falle des Reihengeschäftes (§ 7 Abs. 2 Z 3
UStG 1972) eine vom Lieferer des Gegenstandes an den Unternehmer oder vom versendenden Unternehmer erstellte Ausfuhrbescheinigung nach dem Muster der Anlage 2. Anstelle des Musters der Anlage 2 können auch Vordrucke oder Ausdrucke verwendet werden, die inhaltlich diesem Muster entsprechen.
§ 2. Bezüglich der im § 7 Abs. 3 Z 1 bis 3 UStG 1972 angeführten Belege für den Ausfuhrnachweis werden folgende Muster bestimmt:
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Im Falle der Übergabe oder Versendung an einen steuerlich zugelassenen inländischen Beauftragten des ausländischen Abnehmers (§ 7 Abs. 1
Z 2 lit. a UStG 1972) eine Ausfuhrbescheinigung des inländischen Beauftragten nach dem Muster der Anlage 3.
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Im Falle des Abholens (§ 7 Abs. 1 Z 2...
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