Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 12. Dezember 1977, mit der die Zollgesetz-Durchführungsverordnung 1973 geändert wird

Auf Grund der §§ 61 a, 127 Abs. 2 und 188

  1. 2 und 4 des Zollgesetzes 1955 in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 78/1968 und 527/

    1974 wird verordnet:

    Artikel I Die Zollgesetz-Durchführungsverordnung 1973,

    BGBl. Nr. 476/1972, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 685/1976 und 335/1977 wird wie folgt geändert:

    1. § 4 hat zu lauten:

    㤠4.

    Zu § 61 a des Zollgesetzes 1955

    (1) Zur Abgeltung der Eingangsabgaben, die auf Waren entfallen, von denen ein Zoll zu erheben ist und die in Sendungen im Sinn des § 61 a Abs. 1 und 3 des Zollgesetzes 1955 eingebracht werden, wird ein pauschalierter Abgabensatz von 25 vom Hundert des Wertes, für Wein der Tarifnummer 22.05 des Zolltarifes 1958 von 20 vom Hundert des Wertes, festgesetzt. Der pauschalierte Abgabensatz schließt Verbrauchsteuern, Monopolabgaben und die Abgabe von alkoholischen Getränken nicht ein.

    (2) Abs. 1 findet auf nachstehend genannte Waren nur Anwendung, wenn die insgesamt eingebrachte Menge a) bei Zucker der Tarifnummer 17.01 des Zolltarifes 1958 sechs Kilogramm,

    1. bei Wein der Tarifnummer 22.05 und 22.06 des Zolltarifes 1958 fünf Liter nicht überschreitet.

    (3) Abs. 1 findet auf Waren, die gemäß § 10

  2. 4 des Umsatzsteuergesetzes 1972 in der jeweils geltenden Fassung einem Steuersatz von 30 vom Hundert unterliegen, keine Anwendung."

    1. § 12 hat zu lauten:

      㤠12.

      Zu § 127 Abs. 2 des Zollgesetzes 1955

      Zwischenauslandsverkehre auf der Straße werden bewilligt a) zwischen den Grenzzollämtern im Bereich der Finanzlandesdirektion für Salzburg einerseits und den Grenzzollämtern im Bereich der Finanzlandesdirektion für Tirol andererseits;

      1. für die Zeit vom 1. November bis 30. April zwischen den Grenzzollämtern im Bereich der Finanzlandesdirektion für Salzburg und für Tirol einerseits und den Grenzzollämtern im Bereich der Finanzlandesdirektion für Vorarlberg andererseits, wenn die Straßenverbindungen auf österreichischem Gebiet zwischen den Bundesländern Tirol und Vorarlberg gesperrt sind;

      2. für die Zeit vom 1. Mai bis 31. Oktober...

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