Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 15. Dezember 1983, mit der die Zollgesetz-Durchführungsverordnung 1973 geändert wird

Auf Grund des Zollgesetzes 1955, BGBl.

Nr. 129, in der Fassung der BGBl. Nr. 78/1968 und 527/1974 wird verordnet:

Artikel I Die Zollgesetz-Durchführungsverordnung 1973,

BGBl. Nr. 476/1972, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 640/1977, 525/1979 und 6/1983 wird wie folgt geändert:

  1. Der § 4 Abs. 3 hat zu lauten:

    „(3) Abs. 1 ist auf Waren nicht anzuwenden, für die die Einfuhrumsatzsteuer mehr als 25 vom Hundert beträgt."

  2. Der § 7 hat zu lauten:

    „ § 7.

    Zu § 75 Abs. 1 des Zollgesetzes 1955

    Die Befugnis des Bundesministers für Finanzen,

    Rückbringungsfristen gemäß § 75 Abs. 1 des Zoll-

    gesetzes 1955 zu verlängern, wird insoweit den Zollämtern übertragen, welche die Abfertigung zum Vormerkverkehr vorgenommen haben, als die Gesamtdauer der Rückbringungsfrist fünf Jahre nicht überschreitet."

  3. Der § 12 lit. b hat zu lauten:

    „b) zwischen den Grenzzollämtern im Bereich der Finanzlandesdirektion für Steiermark einerseits und den Zollämtern Bleiburg und Rabenstein im Bereich der Finanzlandesdirektion für Kärnten andererseits."

  4. Der § 19 hat zu lauten:

    㤠19.

    Zu § 188 Abs. 2 und 4 des Zollgesetzes 1955

    (1) Die Höhe der Personalkosten wird wie folgt festgesetzt:

    für Bedienstete der Verwendungsgruppen A und B (Entlohnungsgruppen a und b)

    für jede angefangene Stunde 134 S für sonstige Bedienstete für jede angefangene Stunde 107 S

    (2) Die Höhe der Kommissionsgebühren für Hausbeschauabfertigungen außerhalb der...

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