Verordnung des Bundesministeriums für Finanzen vom 16. Dezember 1957, mit der die nächste Hauptveranlagung der Vermögensteuer auf den 1. Jänner 1959 festgesetzt wird.

Auf Grund des § 12 Abs. 1 des Vermögensteuergesetzes 1954, BGBl. Nr. 192, wird verordnet:

  1. Der Hauptveranlagungszeitraum, der mit 1. Jänner 1955 begonnen hat, wird bis 31. Dezember 1958 erstreckt.

  2. Die nächste Hauptveranlagung der Vermögensteuer ist zum 1. Jänner 1959 vorzunehmen.

Kamitz BGBl. Nr. 289/1957

Bundeskanzleramt -...

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