Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Vermeidung von Doppelbesteuerungen

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Auf Grund von § 48 der Bundesabgabenordnung wird verordnet: Â

§ 1. (1) Bei Ermittlung des Einkommens im Sinne von § 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 sowie

§ 7 Abs. 2 und 3 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 sind bei unbeschränkt Steuerpflichtigen zur Â

Vermeidung einer internationalen Doppelbesteuerung folgende positive ausländische Einkünfte von der Â

Besteuerung auszunehmen, wenn sie aus Staaten stammen, mit denen Österreich kein darauf anwendbares Â

Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen hat und wenn sie im ausländischen Staat einer der österreichischen Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer vergleichbaren Besteuerung unterliegen, deren Â

Durchschnittsteuerbelastung mehr als 15% beträgt: Â

  a) Einkünfte aus im Ausland belegenem unbeweglichem Vermögen; Â

  b) Einkünfte aus Gewerbebetrieb sowie Einkünfte aus selbständiger Arbeit, die aus einer im Ausland gelegenen Betriebsstätte stammen; Â

  c) Einkünfte, die aus einer im Ausland unternommenen Bauausführung oder Montage stammen; Â

  d) Einkünfte aus einer im Ausland ausgeübten Vortrags- oder Unterrichtstätigkeit; Â

  e) Einkünfte aus einer im Ausland erfolgten Mitwirkung an einer Unterhaltungsdarbietung; Â

  f) Einkünfte aus einer im Ausland ausgeübten nichtselbständigen Arbeit. Â

Die Durchschnittsteuerbelastung ist in sinngemäßer Anwendung jener Grundsätze zu ermitteln, die für die Â

Berechnung der in der Verordnung BGBl. Nr. 57/1995 genannten Durchschnittsteuerbelastung festgelegt Â

sind. Â

(2) Ist kein Doppelbesteuerungsabkommen anwendbar und wird der Eintritt einer internationalen Â

Doppelbesteuerung nicht nach Abs. 1 beseitigt, sind bei unbeschränkt Steuerpflichtigen ausländische Â

Steuern vom Einkommen auf die veranlagte österreichische Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer Â

anzurechnen. Der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der österreichischen Steuer nicht übersteigen,

der unmittelbar auf die im Ausland besteuerten Einkünfte entfällt (Anrechnungshöchstbetrag). Werden Einkünfte aus mehreren ausländischen Staaten bezogen, ist für die Einkünfte aus jedem Staat eine Â

gesonderte Höchstbetragsberechnung anzustellen. Â

(3) Besteht ein Doppelbesteuerungsabkommen, das zur Vermeidung der Doppelbesteuerung die Anrechnungsmethode vorsieht und das nicht für Steuern vom Einkommen lokaler Gebietskörperschaften des Â

ausländischen Staates anwendbar ist, so gilt abweichend...

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