Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Durchführung des Zollrechts (Zollrechts-Durchführungsverordnung ? ZollR-DV)

Auf Grund des Zollrechts-Durchführungsgesetzes, BGBl. Nr. 659/1994, (ZollR-DG) wird — hinsichtlich der §§ 1 und 2 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, — verordnet:

Abschnitt A Kontrollbefugnisse (§ 9 Abs. 1 ZollR-DG)

§ 1. Die Einfuhr- und Ausfuhrkontrollen nach den Bestimmungen des Qualitätsklassengesetzes hinsichtlich von Obst, Gemüse, Hühnereiern, Bruteiern und Küken sowie Geflügelfleisch sind durch folgende Zollämter vorzunehmen.

a)   im Bereich der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland. Berg, Deutschkreutz, Drasenhofen, Flughafen Wien, Hohenau, Jennersdorf, Kleinhaugsdorf, Klingenbach, Marchegg, Nickelsdorf, Wien;

b)   im Bereich der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich. Linz, Wels, Wullowitz;

c)   im Bereich der Finanzlandesdirektion für Steiermark: Graz, Spielfeld;

d)   im Bereich der Finanzlandesdirektion für Kärnten. Karawankentunnel, Villach;

e)   im Bereich der Finanzlandesdirektion für Salzburg: Salzburg;

f)   im Bereich der Finanzlandesdirektion für Tirol: Innsbruck;

g)   im Bereich der Finanzlandesdirektion für Vorarlberg: Feldkirch, Höchst, Wolfurt.

§ 2. Die dem amtlichen Pflanzenschutzdienst anläßlich der Einfuhr oder Durchfuhr von Früchten aus europäischen Drittstaaten und Kartoffeln, ausgenommen Saatkartoffeln, obliegenden Kontrollen sind durch die im § 1 genannten Zollämter, und im Bereich der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland zusätzlich durch das Zollamt Gmünd, ausgenommen das Zollamt Flughafen Wien und hinsichtlich der Zollämter Graz, Innsbruck, Linz und Salzburg, jeweils deren Zweigstelle Flughafen, vorzunehmen.

Abschnitt B Zollstraßen (§ 20 Abs. 2 Nr. 3 ZollR-DG)

§ 3. Zollstraßen sind die im Anhang 1 bezeichneten Land- und Wasserstraßen.

Abschnitt C Gegenwert des ECU (§ 43 ZollR-DG)

§ 4. (1) Der Gegenwert des ECU in österreichischen Schilling wird mit 13,5158 S kundgemacht.

(2) Die Gegenwerte sonstiger im Zollrecht ¡n ECU bestimmter Werte wird nach der Liste im Anhang 2 kundgemacht.

Abschnitt D Ergänzende Regelungen zur Durchführung der Zollkodex-Durchführungsverordnung —  ZK-DVO

(§ 44 ZollR-DG)

Zu Art. 180 ZK-DVO

§ 5. Der Inhalt der Zollwertanmeldung (Vordruck D.V.1) kann auch automationsunterstützt nachgebildet werden.

Zu Art. 231 Buchstabe d ZK-DVO

§ 6. Durch eine Willensäußerung im Sinne des Artikels 233 Buchstabe b der Zollkodex-Durchführungsverordnung gelten unbeschadet des Art. 235 ZK-DVO Waren zur Ausfuhr angemeldet, wenn deren Gesamtwert je Sendung 22 ECU nicht übersteigt.

Zu Art. 233 Buchstabe a, dritter Anstrich ZK-DVO

§ 7 Bei Zollämtern an der Zollgrenze zur Schweiz und zu Liechtenstein dürfen Reisende die Anmeldung im Sinne des Art. 233 Buchstabe a der Zollkodex-Durchführungsverordnung dadurch ab-

geben, daß sie innen an der Windschutzscheibe des von ihnen benutzten Personenwagens eine Papier- oder Kunststoffscheibe anbringen, die ein Zeichen nach dem Muster in Anhang 3 aufweist, sofern alle   Insassen des Personenwagens österreichische oder schweizerische oder liechtensteinische Staatsbürger sind und die für den Grenzübertritt erforderlichen Reisedokumente mit sich führen und für den Personenwagen eine für Österreich gültige Haftpflichtversicherung vorliegt.

Zu Art. 289 ZK-DVO

§ 8. Von einer Ausfuhrzollstelle abgefertigte oder im Sinne des Art...

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