Bundesgesetz vom 26. Oktober 1960 über finanzielle Leistungen an die altkatholische Kirche.

Der Nationalrat hat beschlossen:

§ 1. (1) Die Republik Österreich erbringt der altkatholischen Kirche, beginnend mit dem Jahre 1961, alljährlich folgende Leistungen:

  1. einen Betrag von 150.000 S,

  2. den Gegenwert der jeweiligen Bezüge von vier Kirchenbediensteten unter Zugrundelegung eines Durchschnittsbezuges; als solcher wird der jeweilige Gehalt eines Bundesbeamten der Verwendungsgruppe A,

Dienstklasse IV, 4. Gehaltsstufe zuzüglich Sonderzahlungen und Teuerungszuschlägen angenommen.

(2) Die Zahlung wird jeweils in vier gleichen Teilbeträgen bis längstens 31. Mai, 31. Juli,

30. September und 30. November eines jeden Jahres zu Handen der altkatholischen Kirchenleitung geleistet werden.

(3) Der Gesamtbetrag nach Abs. 1 wird von der altkatholischen Kirche aufgeteilt.

§ 2. Die altkatholische Kirche ist berechtigt,

nach Maßgabe der bundesgesetzlichen und kirchlichen Rechtsvorschriften von ihren Kirchenangehörigen Kirchenbeiträge einzuheben...

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