Bundesgesetz vom 27. Juni 1968, mit dem für die Jahre 1969 und 1970 finanzielle Maßnahmen in der Unfall- und Pensionsversicherung getroffen werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I

(1) Die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt hat in den Jahren 1969 und 1970 der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter einen Betrag von je 195 Millionen Schilling und der Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues einen Betrag von je 5 Millionen Schilling zu überweisen.

Diese Beträge sind jeweils zu einem Viertel am 25. März und 25. Juni eines jeden Jahres und zur Hälfte jeweils am 25. September eines jeden Jahres fällig.

(2) Für die Jahre 1969 und 1970 gebühren den Trägern der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, BGBl.

Nr. 189/1955, der Beitrag des Bundes jeweils nur in der Höhe des Fehlbetrages. Fehlbetrag ist der Betrag, um den 101 v. H. des jedem Träger der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz in einem Geschäftsjahr erwachsenden Aufwandes (§ 80 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz) die Einnahmen

— ausgenommen den Bundesbeitrag und die Ersätze für Ausgleichszulagen und Wohnungsbeihilfen

— übersteigen (§ 80 Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes).

(3) Für die Jahre 1969 und 1970 haben die Behörden der Bundesfinanzverwaltung vom Aufkommen an Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag und dem Gewerbekapital jeweils nur den Betrag einzubehalten und an die Pensions-

versicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft zu überweisen...

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